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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 573b BGB – Teilkündigung des Vermieters.

Dr. Olaf Riecke
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Gesetzestext

 

(1) Der Vermieter kann nicht zum Wohnen bestimmte Nebenräume oder Teile eines Grundstücks ohne ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 573 kündigen, wenn er die Kündigung auf diese Räume oder Grundstücksteile beschränkt und sie dazu verwenden will,

1. Wohnraum zum Zwecke der Vermietung zu schaffen oder
2. den neu zu schaffenden und den vorhandenen Wohnraum mit Nebenräumen oder Grundstücksteilen auszustatten.

(2) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig.

(3) Verzögert sich der Beginn der Bauarbeiten, so kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um einen entsprechenden Zeitraum verlangen.

(4) Der Mieter kann eine angemessene Senkung der Miete verlangen.

(5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

A. Grundsätzliches.

 

Rn 1

Die Norm entspr § 564 II Nr 4 aF und ermöglicht ausnw die Teilkündigung eines einheitlichen Mietverhältnisses (Kunze/Kroll MietRB 17, 111). Das Wohnungsangebot soll hierdurch erhöht werden iVm Erleichterungen im Bereich des Öffentlichen Baurechts. Gedacht war insb an den Ausbau von Dachgeschossen und Gebäudeaufstockungen (Ausnahme: Garage LG Bamberg IMR 18, 54). Die Vorschrift soll nicht für die Kündigung von Zeitmietverträgen (§ 575) gelten (MüKo/Häublein § 573b Rz 4: Auslegungsfrage). Sie ist zulasten des Mieters insb wegen der Mietherabsetzung nicht abdingbar. Formularklauseln zulasten des Vermieters können nichtig sein (AG Hambg-Altona ZMR 10, 535). Das Recht zur Teilkündigung steht dem (finanzschwachen) Mieter nicht zu (vgl LSG BaWü 4.5.20 – L 1 AS 2007/19 nachf BSG 19.5.21 – B 14 AS 39/20 R).

B. Voraussetzungen.

I. Gegenstand der Teilkündigung.

 

Rn 2

Als Räume, die dem Teilkündigungsrecht nach § 573b unterliegen, kommen in Betracht die nicht zum Wohnen – maßgeblich ist die Mietvertragsabrede, nicht das Öffentl...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 573b Teilkündigung des Vermieters
Bürgerliches Gesetzbuch / § 573b Teilkündigung des Vermieters

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