Prof. Dr. Hans-Friedrich Müller
Gesetzestext
(1) Andere als die in den §§ 422 bis 424 bezeichneten Tatsachen wirken, soweit sich nicht aus dem Schuldverhältnis ein anderes ergibt, nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten.
(2) Dies gilt insbesondere von der Kündigung, dem Verzug, dem Verschulden, von der Unmöglichkeit der Leistung in der Person eines Gesamtschuldners, von der Verjährung, deren Neubeginn, Hemmung und Ablaufhemmung, von der Vereinigung der Forderung mit der Schuld und von dem rechtskräftigen Urteil.
A. Bedeutung.
Rn 1
Die Vorschrift postuliert den Grundsatz der Einzelwirkung, soweit keine der in §§ 422–424 benannten Tatsachen vorliegen oder sich aus dem Schuldverhältnis nicht ausnw Gesamtwirkung ergibt. Die Aufzählung in II ist nur beispielhaft, keineswegs abschließend (Rn 10 ff). § 425 betrifft nur solche Tatsachen, die nach Begründung der Gesamtschuld eingetreten sind (BGH NJW 87, 2863, 2864 [BGH 09.04.1987 - IX ZR 138/86]).
B. Tatsachen des Abs 2.
I. Kündigung.
Rn 2
In II ist nur die Fälligkeitskündigung gemeint (BGH NJW 13, 3232, 3233f), formularmäßige Abbedingung der Einzelwirkung ist Verstoß gg § 307 (zu § 9 AGBGB aF BGHZ 108, 98, 101). Die Kündigung von Dauerschuldverhältnissen muss dagegen ggü allen Gesamtschuldnern einheitlich erklärt werden, sie ist sonst unwirksam (Arbeitsverhältnis: BAG DB 72, 244; NJW 84, 1703, 1705; Darlehen: BGH NJW 02, 2866; Hamm NJW-RR 00, 714; München NJW-RR 96, 370; Mietverhältnis: BGHZ 26, 102, 103; 96, 302, 310). IdR genügt es, wenn der Kündigungsgrund in der Person eines Gesamtschuldners gegeben ist (Darlehen: München NJW-RR 96, 370 [OLG München 05.05.1995 - 14 U 875/94]; Mietverhältnis: Ddorf NJW-RR 87, 1370, 1371 [OLG Düsseldorf 18.03.1987 - 15 U 183/86]; aber nach LG Darmstadt NJW 83, 52 [LG Darmstadt 27.08.1982 - 17 S 67/82] uU Pflicht zum Neuabschluss mit vertragstreuem Mieter).
II. Verzug.
Rn...