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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 126a BGB – Elektronische Form.

Prof. Dr. Martin Ahrens
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Gesetzestext

 

(1) Soll die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden, so muss der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur versehen.

(2) Bei einem Vertrag müssen die Parteien jeweils ein gleich lautendes Dokument in der in Absatz 1 bezeichneten Weise elektronisch signieren.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Die elektronische Form wurde als Substitut der gesetzlichen Schriftform geschaffen, also nicht als eigenständige Form (BTDrs 14/4987, 12). Das immer differenziertere normative Gerüst entkoppelt aber die elektronische Form langsam von dieser Anbindung. Die §§ 126 III, 126a, 127 III haben ursprünglich die Signatur-RL 1999/93/EG (s.a. E-Commerce-RL 2000/31/EG) umgesetzt. Zum 1.7.2016 ist die Signatur-RL aufgehoben worden und die eIDAS-Verordnung (EU) Nr 910/2014 in Kraft getreten. Zum 29.7.2017 ist das eIDAS-Durchführungsgesetz (BGBl I 17, 2745) in Kraft getreten und zeitgleich das Signaturgesetz aufgehoben worden. Formzwecke der qeS sind die Identifikationsfunktion, weil der Aussteller festgestellt werden kann, die Echtheitsfunktion, weil die Herkunft bestimmt werden kann, die Abschlussfunktion zum Ende des Produktionsvorgangs sowie die Warnfunktion infolge ihrer mehrstufigen Erstellung.

B. Anwendungsbereich.

 

Rn 2

Im gesamten Privatrecht kann die elektronische Form an die Stelle der gesetzlichen Schriftform treten, s.a. § 1031 V 2 ZPO. Ausnahmen sind gem § 126 III bei einem Einverständnis (§ 126 Rn 17) u in den gesetzlich geregelten Fällen zugelassen, so §§ 484 I 2, 492 I 2, 500, 501, 507, 623, 630, 761, 766, 780, 781, § 2 I NachwG. § 126a bestimmt nicht selbst, was eine qeS verlangt, sondern setzt dies voraus (BeckOGK BGB/Primaczenko/Frohn § 126a Rz 8). Für die rechtsgeschäftlich bestimmte ele...

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