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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 776 BGB – Aufgabe einer Sicherheit.

Prof. Dr. Eckart Brödermann
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Gesetzestext

 

1Gibt der Gläubiger ein mit der Forderung verbundenes Vorzugsrecht, eine für sie bestehende Hypothek oder Schiffshypothek, ein für sie bestehendes Pfandrecht oder das Recht gegen einen Mitbürgen auf, so wird der Bürge insoweit frei, als er aus dem aufgegebenen Recht nach § 774 hätte Ersatz erlangen können. 2Dies gilt auch dann, wenn das aufgegebene Recht erst nach der Übernahme der Bürgschaft entstanden ist.

A. Übersicht: Normzweck, reduzierte Bedeutung, Abdingbarkeit.

 

Rn 1

§ 776 soll dem Schutz des Bürgen dienen (Erman/Zetzsche § 776 Rz 1): Gibt der Gläubiger bestimmte Sicherungsrechte auf, entfällt die Bürgenhaftung nach 1, soweit der Bürge nach §§ 774, 412, 401 aus diesem Sicherungsrecht hätte Ersatz erlangen können (aus § 776 folgt indes keine allg Sorgfaltspflicht des Gläubigers ggü dem Bürgen: s § 765 Rn 56). Diese Regelung verstärkt die Durchsetzbarkeit des Rückgriffsanspruchs und mildert die Folgen der Bürgenhaftung ab (BGHZ 144, 52, 57). 2 dehnt den Kreis der Sicherungsrechte, für die 1 gilt, auf nach Übernahme der Bürgschaft entstandene Sicherheiten aus.

 

Rn 2

In der Praxis bekommt der Bürge den Schutz von § 776 meist nicht: Die Rspr zum Ausgleichsverhältnis zwischen einem Bürgen und seinem Mitbürgen (s § 769 Rn 9) oder anderen Sicherheitsgebern (§ 774 Rn 32) schützt den Bürgen anders, weil die ›Aufgabe‹ einer anderen Bürgschaft oder anderen gleichrangigen Sicherheit (zB Grundschuld) durch den Gläubiger den bereits mit der Bestellung mehrerer Sicherheiten für dieselbe Forderung entstandenen Ausgleichsanspruch des Bürgen unberührt lässt (BGH NJW-RR 91, 499, 500 [BGH 20.12.1990 - IX ZR 268/89]; s.u. Rn 12): Er verliert in diesem Fall gar keine Ersatzmöglichkeit (Staud/Stürner § 776 Rz 6); die Voraussetzungen von § 776 1 sind damit idR nicht erfüllt (Gegenbeispiel: BGH NJW 13, 2508, 2509 ff [BGH 04.06.2013 - XI ZR 505/11] mit...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 776 Aufgabe einer Sicherheit
Bürgerliches Gesetzbuch / § 776 Aufgabe einer Sicherheit

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