Prof. Dr. Hans-Friedrich Müller
Gesetzestext
(1) Der Verzug eines Gesamtgläubigers wirkt auch gegen die übrigen Gläubiger.
(2) Vereinigen sich Forderung und Schuld in der Person eines Gesamtgläubigers, so erlöschen die Rechte der übrigen Gläubiger gegen den Schuldner.
(3) 1Im Übrigen finden die Vorschriften der §§ 422, 423, 425 entsprechende Anwendung. 2Insbesondere bleiben, wenn ein Gesamtgläubiger seine Forderung auf einen anderen überträgt, die Rechte der übrigen Gläubiger unberührt.
A. Bedeutung.
Rn 1
Die Vorschrift befasst sich mit der Wirkung von Tatsachen, die in der Person eines Gesamtgläubigers auftreten. Sie geht dabei vom Grundsatz der Einzelwirkung aus (§ 429 III 1 iVm § 425), forderungsverändernde Ereignisse haben nur dann Gesamtwirkung, wenn dies besonders angeordnet ist.
B. Gläubigerverzug (Abs 1).
Rn 2
I korrespondiert mit der Regel des § 424. Da die Erfüllung Gesamtwirkung hat, muss auch der durch den Erfüllungsversuch begründete Annahmeverzug gg alle Gläubiger wirken.
C. Konfusion (Abs 2).
Rn 3
Anders als gem § 425 II für die Gesamtschuld angeordnet, führt das Zusammenfallen von Gläubiger- u Schuldnerstellung zum Erlöschen der Forderungen aller Gläubiger, da der Schuldner sonst gem § 428 Leistung an sich selbst wählen könnte. Den übrigen Gläubigern bleibt der Ausgleichsanspruch nach § 430. II findet keine Anwendung, wenn einer von mehreren Gesamtgläubigern einer Grundschuld Eigentümer des belasteten Grundstücks wird (BGH WM 10, 1475).
D. Sonstige rechtserhebliche Tatsachen (Abs 3).
Rn 4
Dass Erfüllung u Erfüllungssurrogate Gesamtwirkung haben, folgt schon aus dem Begriff der Gesamtgläubigerschaft. Ein Erlass der Forderung durch einen Gesamtgläubiger hat nur dann Gesamtwirkung, wenn dieser eine so weitreichende Verfügungsbefugnis zu Lasten der Übrigen besitzt, sie ergibt sich nicht bereits aus der Verweisung des § 429 III auf § 423 (BGH NJW 86, 1861, 1862; BayObLG Rpfleger 75, 300 f; Brandbg FGPrax 15, 196 [OLG ...