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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 868 BGB – Mittelbarer Besitz.

Prof. Dr. Hanns Prütting
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Gesetzestext

 

Besitzt jemand eine Sache als Nießbraucher, Pfandgläubiger, Pächter, Mieter, Verwahrer oder in einem ähnlichen Verhältnis, vermöge dessen er einem anderen gegenüber auf Zeit zum Besitz berechtigt oder verpflichtet ist, so ist auch der andere Besitzer (mittelbarer Besitz).

A. Normzweck.

 

Rn 1

Durch die Rechtsfigur des mittelbaren Besitzes wird der Grundgedanke des Besitzes als tatsächliche Sachherrschaft in erheblichem Maße durchbrochen. Hintergrund ist der Wunsch des Gesetzgebers, Besitzansprüche und insb den Besitzschutz auch einer Person zukommen zu lassen, die durch ein sog Besitzmittlungsverhältnis oder Besitzkonstitut (s.u. Rn 7) dem unmittelbaren Besitzer eng verbunden ist. Wenn nämlich ein unmittelbarer Fremdbesitzer sein Recht zum Besitz von einer anderen Person ableitet, diese andere Person als übergeordnet anerkennt und sich ihr verantwortlich fühlt, insb eine Verpflichtung zur Rückgabe des Besitzes hat, dann rechtfertigt es eine solche Situation, dem mittelbaren Besitzer eine besondere Art von Herrschaft über die Sache zuzuerkennen, die freilich nicht auf der tatsächlichen Einwirkung beruht, sondern wegen seiner rechtlichen Stellung ggü dem unmittelbaren Besitzer zustande kommt. Die Verkehrsanschauung und die sozialen Verhältnisse legen hier eine Situation nahe, in der der unmittelbare Besitzer in Anerkennung eines fremden Rechts in seiner Besitzstellung beschränkt ist und dem übergeordneten mittelbaren Besitzer im übertragenen Sinn eine gewisse Herrschaft zukommt.

B. Wesen des mittelbaren Besitzes.

 

Rn 2

Der mittelbare Besitz ist geprägt durch das Rechtsverhältnis zu einem unmittelbaren Besitzer, der die Sache für den mittelbaren Besitzer besitzt. Auf Grund dieses Besitzmittlungsverhältnisses (Besitzkonstitut) besteht eine gewisse Nähe und enge Verknüpfung zum unmittelbaren Besitz. Allerdings bleibt der mitte...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 868 Mittelbarer Besitz
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