Prof. Dr. Michael Stürner
Gesetzestext
(1) Von den Vorschriften dieses Untertitels darf, soweit nichts anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers oder Kunden abgewichen werden. Die Vorschriften dieses Untertitels finden, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
(2) Der Unternehmer trägt gegenüber dem Verbraucher die Beweislast für die Erfüllung der in diesem Untertitel geregelten Informationspflichten.
A. Reform.
Rn 1
Durch das VRRL-UG wurden die bisherigen §§ 312 bis 312i zum ganz überwiegenden Teil neu gefasst (s dazu Vor §§ 312 ff Rn 4). § 312m dient der Umsetzung von Art 25 VRRL (I) sowie von Art 6 IX VRRL (II). Die explizite Regelung zur Beweislast in II wurde neu ins Gesetz aufgenommen. Die Regelung war zunächst in § 312k aF enthalten. Durch das Gesetz v. 10.8.21 (BGBl I 3483; s Vor §§ 312 ff Rn 4a) wurde sie mWv 28.5.22 zu § 312l aF. Das Gesetz für faire Verbraucherverträge v. 10.8.21 (BGBl I 3433) hat mWv 1.7.22 eine erneute Verschiebung zu § 312m gebracht; inhaltliche Änderungen waren damit nicht verbunden.
B. Zwingendes Recht, I 1.
Rn 2
Nach I 1 sind die §§ 312 bis 312j zugunsten des Verbrauchers (oder Kunden) einseitig zwingend. Eine solche Anordnung findet sich im Verbraucherschutzrecht durchgehend (etwa in den §§ 241a III 2, 312m I, 327s I, II, 361 II 2, 476 IV, 487, 512, 650o, 651y S 2, 655e). Durch das VRRL-UG wurde eine solche Anordnung auch in § 361 für die Rechtsfolgen des Widerrufs (§§ 355 ff) ins Gesetz aufgenommen. In der Sache ist damit jedoch keine Änderung verbunden, denn schon bisher galt, dass die Vorschriften über die Rechtsfolgen des Widerrufs von dem einseitig zwingenden Charakter des § 312i aF miterfasst werden.
Rn 3
Der Schutzzweck steht nicht nur einer abweichenden Vereinbarung entgegen, sondern auch einem einseitigen Verzicht des Ver...