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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 530 BGB – Widerruf der Schenkung.

Prof. Dr. Michael Stürner
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Gesetzestext

 

(1) Eine Schenkung kann widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig macht.

(2) Dem Erben des Schenkers steht das Recht des Widerrufs nur zu, wenn der Beschenkte vorsätzlich und widerrechtlich den Schenker getötet oder am Widerruf gehindert hat.

A. Überblick.

 

Rn 1

Die Vorschrift regelt einen Sonderfall des Wegfalls der Geschäftsgrundlage. § 313 ist daneben anwendbar, wenn der Sachverhalt außerhalb des Bereichs von § 530 liegt (BGH FamRZ 90, 600; BGHZ 184, 190, Rz 27; Götz ZEV 17, 371; Bergmann JZ 21, 16, 19).

 

Rn 2

Die Vorschrift greift bei nur versprochenen wie bei schon vollzogenen Schenkungen, auch gemischten (BGH NJW 99, 1623 [BGH 19.01.1999 - X ZR 60/97]), ein; zu Zuwendungen unter Ehegatten vgl § 516 Rn 22. Ausgenommen sind gem § 534 Pflicht- und Anstandsschenkungen.

 

Rn 3

Das Widerrufsrecht ist höchstpersönlich (BGH NJW 62, 955), deshalb weder abtretbar noch pfändbar und nur eingeschränkt nach Maßgabe des II vererblich. Hieraus folgt entgegen der hM (BGH NJW 62, 955 [BGH 07.03.1962 - V ZR 132/60]; Grüneberg/Weidenkaff Rz 1) nicht, dass es weder von noch ggü juristischen Personen ausgeübt werden könnte (MüKo/Koch Rz 14 mN).

B. Voraussetzungen.

 

Rn 4

Der Beschenkte muss sich durch eine schwere Verfehlung gg den Beschenkten oder einen nahen Angehörigen groben Undanks schuldig gemacht haben. Erforderlich ist objektiv ein bestimmtes Maß an Schwere und subjektiv ein erkennbarer Mangel an Dankbarkeit (BGH NJW 14, 3021 [BGH 25.03.2014 - X ZR 94/12]; JZ 20, 419 [BGH 22.10.2019 - X ZR 48/17] Rz 30; Frankf ZEV 24, 617 [OLG Frankfurt am Main 17.05.2024 - 13 U 118/10] Rz 58).

 

Rn 5

Das Verhalten des Beschenkten ist nicht isoliert zu werten. Grober Undank setzt eine Gesamtschau voraus (BGH FamRZ 06, 196; 13...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 530 Widerruf der Schenkung
Bürgerliches Gesetzbuch / § 530 Widerruf der Schenkung

  (1) Eine Schenkung kann widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig macht.  (2) Dem Erben des Schenkers steht das Recht des Widerrufs nur ...

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