Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1018 BGB – Gesetzlicher Inhalt der Grunddienstbarkeit.

Gesetzestext Ein Grundstück kann zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks in der Weise belastet werden, dass dieser das Grundstück in einzelnen Beziehungen benutzen darf oder dass auf dem Grundstück gewisse Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen oder dass die Ausübung eines Rechts ausgeschlossen ist, das sich aus dem Eigentum an dem belasteten Grun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 875 BGB – Aufhebung eines Rechts.

Gesetzestext (1) 1Zur Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück ist, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt, die Erklärung des Berechtigten, dass er das Recht aufgebe, und die Löschung des Rechts im Grundbuch erforderlich. 2Die Erklärung ist dem Grundbuchamt oder demjenigen gegenüber abzugeben, zu dessen Gunsten sie erfolgt. (2) Vor der Löschung ist der Berechtigte ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 845 BGB – Ersatzansprüche wegen entgangener Dienste.

Gesetzestext 1Im Falle der Tötung, der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit sowie im Falle der Freiheitsentziehung hat der Ersatzpflichtige, wenn der Verletzte kraft Gesetzes einem Dritten zur Leistung von Diensten in dessen Hauswesen oder Gewerbe verpflichtet war, dem Dritten für die entgehenden Dienste durch Entrichtung einer Geldrente Ersatz zu leisten. 2Die Vorschr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 768 BGB – Einreden des Bürgen.

Gesetzestext (1) 1Der Bürge kann die dem Hauptschuldner zustehenden Einreden geltend machen. 2Stirbt der Hauptschuldner, so kann sich der Bürge nicht darauf berufen, dass der Erbe für die Verbindlichkeit nur beschränkt haftet. (2) Der Bürge verliert eine Einrede nicht dadurch, dass der Hauptschuldner auf sie verzichtet. A. Einführung: Normzweck und praktische Bedeutung. Rn 1 Di...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2290 BGB – Aufhebung durch Vertrag.

Gesetzestext (1) 1Ein Erbvertrag sowie eine einzelne vertragsmäßige Verfügung kann durch Vertrag von den Personen aufgehoben werden, die den Erbvertrag geschlossen haben. 2Nach dem Tode einer dieser Personen kann die Aufhebung nicht mehr erfolgen. (2) Der Erblasser kann den Vertrag nur persönlich schließen. (3) Der Vertrag bedarf der in § 2276 für den Erbvertrag vorgeschrieben...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 589 BGB – Nutzungsüberlassung an Dritte.

Gesetzestext (1) Der Pächter ist ohne Erlaubnis des Verpächters nicht berechtigt, (2) Überlässt der Pächter die Nutzung der Pachtsache einem Dritte...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1997 BGB – Hemmung des Fristablaufs.

Gesetzestext Auf den Lauf der Inventarfrist und der im § 1996 Abs. 2 bestimmten Frist von zwei Wochen finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften des § 210 entsprechende Anwendung. A. Allgemeines. Rn 1 Die Vorschrift ergänzt § 1995 III und § 1996 I. Sie erfasst sämtliche Inventarfristen, dh neben der ursprünglich gesetzten auch die nach § 1995 III verlängerten und die...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 888 BGB – Anspruch des Vormerkungsberechtigten auf Zustimmung.

Gesetzestext (1) Soweit der Erwerb eines eingetragenen Rechts oder eines Rechts an einem solchen Recht gegenüber demjenigen, zu dessen Gunsten die Vormerkung besteht, unwirksam ist, kann dieser von dem Erwerber die Zustimmung zu der Eintragung oder der Löschung verlangen, die zur Verwirklichung des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs erforderlich ist. (2) Das Gleiche g...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB §§ 1558–1563 BGB – (aufgehoben)

Gesetzestext Rn 1 Die §§ 1558–1563 sind durch Art I Nr 3 des Gesetzes vom 31.10.22 (BGBl I Nr 41 S 1966 ff) aufgehoben worden.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 81 BGB – Stiftungsgeschäft.

Gesetzestext (1) Im Stiftungsgeschäft muss der Stiftermehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1887 BGB – Ende der Pflegschaft kraft Gesetzes.

Gesetzestext (1) Wird der Abwesende für tot erklärt oder wird seine Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt, so endet die Pflegschaft mit der Rechtskraft des Beschlusses über die Todeserklärung oder die Feststellung der Todeszeit. (2) Im Übrigen endet die Pflegschaft zur Besorgung einer einzelnen Angelegenheit mit deren Erledigung. A. Normzwec...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 650a BGB – Bauvertrag.

Gesetzestext (1) 1Ein Bauvertrag ist ein Vertrag über die Herstellung, die Wiederherstellung, die Beseitigung oder den Umbau eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon. 2Für den Bauvertrag gelten ergänzend die folgenden Vorschriften dieses Kapitels. (2) 1Ein Vertrag über die Instandhaltung eines Bauwerks ist ein Bauvertrag, wenn das Werk für die Konstruktion, de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 700 BGB – Unregelmäßiger Verwahrungsvertrag.

Gesetzestext (1) 1Werden vertretbare Sachen in der Art hinterlegt, dass das Eigentum auf den Verwahrer übergehen und dieser verpflichtet sein soll, Sachen von gleicher Art, Güte und Menge zurückzugewähren, so finden bei Geld die Vorschriften über den Darlehensvertrag, bei anderen Sachen die Vorschriften über den Sachdarlehensvertrag Anwendung. 2Gestattet der Hinterleger dem ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 613a BGB – Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang.

Gesetzestext (1) 1Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. 2Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsver...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 563 BGB – Eintrittsrecht bei Tod des Mieters.

Gesetzestext (1) 1Der Ehegatte oder Lebenspartner, der mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt führt, tritt mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein. (2) 1Leben in dem gemeinsamen Haushalt Kinder des Mieters, treten diese mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein, wenn nicht der Ehegatte oder Lebenspartner eintritt. 2Andere Familienangehörige, die mit dem M...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1061 BGB – Tod des Nießbrauchers.

Gesetzestext 1Der Nießbrauch erlischt mit dem Tod des Nießbrauchers. 2Steht der Nießbrauch einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zu, so erlischt er mit dieser. A. Tod einer natürlichen Person, S 1. Rn 1 Der Nießbrauch endet mit der Aufhebung des Rechts oder mit dem Tod des Nießbrauchers. Die Norm trägt der besonderen Vertrauensstellung des Nie...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2079 BGB – Anfechtung wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten.

Gesetzestext 1Eine letztwillige Verfügung kann angefochten werden, wenn der Erblasser einen zur Zeit des Erbfalls vorhandenen Pflichtteilsberechtigten übergangen hat, dessen Vorhandensein ihm bei der Errichtung der Verfügung nicht bekannt war oder der erst nach der Errichtung geboren oder pflichtteilsberechtigt geworden ist. 2Die Anfechtung ist ausgeschlossen, soweit anzuneh...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 45 BGB – Anfall des Vereinsvermögens.

Gesetzestext (1) Mit der Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit fällt das Vermögen an die in der Satzung bestimmten Personen. (2) 1Durch die Satzung kann vorgeschrieben werden, dass die Anfallberechtigten durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder eines anderen Vereinsorgans bestimmt werden. 2Ist der Zweck des Vereins nicht auf einen wirtschaftliche...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 130 BGB – Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Abwesenden.

Gesetzestext (1) 1Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. 2Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht. (2) Auf die Wirksamkeit der Willenserklärung ist es ohne Einfluss, wenn der Erklärende nach der Abga...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2046 BGB – Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten.

Gesetzestext (1) 1Aus dem Nachlass sind zunächst die Nachlassverbindlichkeiten zu berichtigen. 2Ist eine Nachlassverbindlichkeit noch nicht fällig oder ist sie streitig, so ist das zur Berichtigung Erforderliche zurückzubehalten. (2) Fällt eine Nachlassverbindlichkeit nur einigen Miterben zur Last, so können diese die Berichtigung nur aus dem verlangen, was ihnen bei der Ause...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 157 BGB – Auslegung von Verträgen.

Gesetzestext Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. A. Normzweck und Verhältnis zu § 133. Rn 1 § 157 ist im Zusammenhang mit § 133 zu lesen. Weder ist § 133 beschränkt auf die Auslegung von Willenserklärungen, die nicht Bestandteil eines Vertrags sind, noch gilt § 157 nur für die Auslegung von Verträgen (BGHZ 47, 75,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1192 BGB – Anwendbare Vorschriften.

Gesetzestext (1) Auf die Grundschuld finden die Vorschriften über die Hypothek entsprechende Anwendung, soweit sich nicht daraus ein anderes ergibt, dass die Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt. (1a) 1Ist die Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs verschafft worden (Sicherungsgrundschuld), können Einreden, die dem Eigentümer auf Grund des Sicherungsvertrags mit de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 110 BGB – Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln.

Gesetzestext Ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind. A. Normzweck und Bedeutung. Rn 1...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2057a BGB – Ausgleichungspflicht bei besonderen Leistungen eines Abkömmlings.

Gesetzestext (1) 1Ein Abkömmling, der durch Mitarbeit im Haushalt, Beruf oder Geschäft des Erblassers während längerer Zeit, durch erhebliche Geldleistungen oder in anderer Weise in besonderem Maße dazu beigetragen hat, dass das Vermögen des Erblassers erhalten oder vermehrt wurde, kann bei der Auseinandersetzung eine Ausgleichung unter den Abkömmlingen verlangen, die mit ih...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 907 BGB – Gefahr drohende Anlagen.

Gesetzestext (1) 1Der Eigentümer eines Grundstücks kann verlangen, dass auf den Nachbargrundstücken nicht Anlagen hergestellt oder gehalten werden, von denen mit Sicherheit vorauszusehen ist, dass ihr Bestand oder ihre Benutzung eine unzulässige Einwirkung auf sein Grundstück zur Folge hat. 2Genügt eine Anlage den landesgesetzlichen Vorschriften, die einen bestimmten Abstand...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1310 BGB – Zuständigkeit des Standesbeamten, Heilung fehlerhafter Ehen.

Gesetzestext (1) 1Die Ehe wird nur dadurch geschlossen, dass die Eheschließenden vor dem Standesbeamten erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen. 2Der Standesbeamte darf seine Mitwirkung an der Eheschließung nicht verweigern, wenn die Voraussetzungen der Eheschließung vorliegen. 3Der Standesbeamte muss seine Mitwirkung verweigern, wennmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2056 BGB – Mehrempfang.

Gesetzestext 1Hat ein Miterbe durch die Zuwendung mehr erhalten, als ihm bei der Auseinandersetzung zukommen würde, so ist er zur Herauszahlung des Mehrbetrags nicht verpflichtet. 2Der Nachlass wird in einem solchen Falle unter den übrigen Erben in der Weise geteilt, dass der Wert der Zuwendung und der Erbteil des Miterben außer Ansatz bleiben. A. Allgemeines. Rn 1 § 2056 ergä...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 710 BGB – Mehrbelastungsverbot.

Gesetzestext Zur Erhöhung seines Beitrags kann ein Gesellschafter nicht ohne seine Zustimmung verpflichtet werden. Die §§ 728a und 737 bleiben unberührt. A. Anwendungsbereich und Zweck. Rn 1 Das dem zwingenden § 710 zu entnehmende Belastungsverbot dient dem Schutz der Gesellschafter vor Verpflichtungen, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Gesellschaftsvertrags nicht ersichtl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 585a BGB – Form des Landpachtvertrags.

Gesetzestext Wird der Landpachtvertrag für längere Zeit als zwei Jahre nicht in Textform geschlossen, so gilt er für unbestimmte Zeit. A. Grundsätzliches. Rn 1 § 585a entspricht §§ 578 I, 550 1 (Textform gem BEG IV; vgl auch zum Bestimmtheitserfordernis Brandbg v 12.2.15, 5 U [Lw] 45/14), wobei die Mindestlaufzeit bei der Pacht auf zwei Jahre ggü der Miete erhöht ist. Eine Bez...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 142 BGB – Wirkung der Anfechtung.

Gesetzestext (1) Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen. (2) Wer die Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste, wird, wenn die Anfechtung erfolgt, so behandelt, wie wenn er die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gekannt hätte oder hätte kennen müssen. A. Normzweck. Rn 1 Ein anfechtbares, aber nicht angefochtenes Rechtsgeschäf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 576b BGB – Entsprechende Geltung des Mietrechts bei Werkdienstwohnungen.

Gesetzestext (1) Ist Wohnraum im Rahmen eines Dienstverhältnisses überlassen, so gelten für die Beendigung des Rechtsverhältnisses hinsichtlich des Wohnraums die Vorschriften über Mietverhältnisse entsprechend, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete den Wohnraum überwiegend mit Einrichtungsgegenständen ausgestattet hat oder in dem Wohnraum mit seiner Familie oder Personen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1309 BGB – Ehefähigkeitszeugnis für Ausländer.

Gesetzestext (1) 1Wer hinsichtlich der Voraussetzungen der Eheschließung vorbehaltlich des Artikels 13 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ausländischem Recht unterliegt, soll eine Ehe nicht eingehen, bevor er ein Zeugnis der inneren Behörde seines Heimatstaats darüber beigebracht hat, dass der Eheschließung nach dem Recht dieses Staates kein Ehehinde...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 132 BGB – Ersatz des Zugehens durch Zustellung.

Gesetzestext (1) 1Eine Willenserklärung gilt auch dann als zugegangen, wenn sie durch Vermittlung eines Gerichtsvollziehers zugestellt worden ist. 2Die Zustellung erfolgt nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung. (2) 1Befindet sich der Erklärende über die Person desjenigen, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben ist, in einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Unkenn...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, AGG § 20 AGG – Zulässige unterschiedliche Behandlung.

Gesetzestext (1) 1Eine Verletzung des Benachteiligungsverbots ist nicht gegeben, wenn für eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Identität oder des Geschlechts ein sachlicher Grund vorliegt. 2Das kann insbesondere der Fall sein, wenn die unterschiedliche Behandlungmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 232 BGB – Arten.

Gesetzestext (1) Wer Sicherheit zu leisten hat, kann dies bewirken durch Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren, durch Verpfändung von Forderungen, die in das Bundesschuldbuch oder in das Landesschuldbuch eines Landes eingetragen sind, durch Verpfändung beweglicher Sachen, durch Bestellung von Schiffshypotheken an Schiffen oder Schiffsbauwerken, die in einem deutschen Schif...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2127 BGB – Auskunftsrecht des Nacherben.

Gesetzestext Der Nacherbe ist berechtigt, von dem Vorerben Auskunft über den Bestand der Erbschaft zu verlangen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass der Vorerbe durch seine Verwaltung die Rechte des Nacherben erheblich verletzt. A. Auskunftsanspruch. Rn 1 Er ergänzt die Informationsrechte des Nacherben aus §§ 2121 und 2122, erleichtert die Ausübung seines Rechts aus § 2128...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 194 BGB – Gegenstand der Verjährung.

Gesetzestext (1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung. (2) Der Verjährung unterliegen nichtmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2103 BGB – Anordnung der Herausgabe der Erbschaft.

Gesetzestext Hat der Erblasser angeordnet, dass der Erbe mit dem Eintritt eines bestimmten Zeitpunkts oder Ereignisses die Erbschaft einem anderen herausgeben soll, so ist anzunehmen, dass der andere als Nacherbe eingesetzt ist. A. Auslegungsregel. Rn 1 Es handelt sich um eine Regel, die eine Herausgabepflicht des Erben als Einsetzung des Empfängers zum Nacherben deutet. Dahin...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, HaagUntProt Art 27–30 HaagUntProt – (nicht abgedruckt)

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 891 BGB – Gesetzliche Vermutung.

Gesetzestext (1) Ist im Grundbuch für jemand ein Recht eingetragen, so wird vermutet, dass ihm das Recht zustehe. (2) Ist im Grundbuch eingetragenes Recht gelöscht, so wird vermutet, dass das Recht nicht bestehe. A. Allgemeines. Rn 1 Die Norm begründet eine nur durch den Beweis des Gegenteils (§ 292 ZPO) widerlegbare Rechtsvermutung (MüKo/Lettmaier Rz 14; Staud/Picker Rz 25), d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 321 BGB – Unsicherheitseinrede.

Gesetzestext (1) 1Wer aus einem gegenseitigen Vertrag vorzuleisten verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung verweigern, wenn nach Abschluss des Vertrags erkennbar wird, dass sein Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des anderen Teils gefährdet wird. 2Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn die Gegenleistung bewirkt oder Sicherhei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1566 BGB – Vermutung für das Scheitern.

Gesetzestext (1) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt. (2) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben. A. Allgemeines. Rn 1 Die Norm schafft kei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1412 BGB – Wirkungen gegenüber Dritten.

Gesetzestext Haben die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand ausgeschlossen oder geändert oder haben sie eine Vereinbarung über den Güterstand aufgehoben oder geändert, so können sie hieraus einem Dritten gegenüber Einwendungenmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 464 BGB – Ausübung des Vorkaufsrechts.

Gesetzestext (1) 1Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Verpflichteten. 2Die Erklärung bedarf nicht der für den Kaufvertrag bestimmten Form. (2) Mit der Ausübung des Vorkaufsrechts kommt der Kauf zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten unter den Bestimmungen zu Stande, welche der Verpflichtete mit dem Dritten vereinbart hat. A. Ausübung...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1316 BGB – Antragsberechtigung.

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 744 BGB – Gemeinschaftliche Verwaltung.

Gesetzestext (1) Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Gegenstands steht den Teilhabern gemeinschaftlich zu. (2) Jeder Teilhaber ist berechtigt, die zur Erhaltung des Gegenstands notwendigen Maßregeln ohne Zustimmung der anderen Teilhaber zu treffen; er kann verlangen, dass diese ihre Einwilligung zu einer solchen Maßregel im Voraus erteilen. A. Gemeinschaftliche Verwaltung. R...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 828 BGB – Minderjährige.

Gesetzestext (1) Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. (2) 1Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. 2Dies gilt ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 479 BGB – Sonderbestimmungen für Garantien.

Gesetzestext (1) 1Eine Garantieerklärung (§ 443) muss einfach und verständlich abgefasst sein. 2Sie muss Folgendes enthalten:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 651p BGB – Zulässige Haftungsbeschränkung; Anrechnung.

Gesetzestext (1) Der Reiseveranstalter kann durch Vereinbarung mit dem Reisenden seine Haftung für solche Schäden auf den dreifachen Reisepreis beschränken, die (2) Gelten für eine Reiseleistung internationale Übereinkünfte oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Sch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 801 BGB – Erlöschen; Verjährung.

Gesetzestext (1) 1Der Anspruch aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber erlischt mit dem Ablauf von dreißig Jahren nach dem Eintritt der für die Leistung bestimmten Zeit, wenn nicht die Urkunde vor dem Ablauf der dreißig Jahre dem Aussteller zur Einlösung vorgelegt wird. 2Erfolgt die Vorlegung, so verjährt der Anspruch in zwei Jahren von dem Ende der Vorlegungsfrist an....mehr