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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 801 BGB – Erlöschen; Verjährung.

Prof. Dr. Petra Buck-Heeb
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Gesetzestext

 

(1) 1Der Anspruch aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber erlischt mit dem Ablauf von dreißig Jahren nach dem Eintritt der für die Leistung bestimmten Zeit, wenn nicht die Urkunde vor dem Ablauf der dreißig Jahre dem Aussteller zur Einlösung vorgelegt wird. 2Erfolgt die Vorlegung, so verjährt der Anspruch in zwei Jahren von dem Ende der Vorlegungsfrist an. 3Der Vorlegung steht die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs aus der Urkunde gleich.

(2) 1Bei Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheinen beträgt die Vorlegungsfrist vier Jahre. 2Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem die für die Leistung bestimmte Zeit eintritt.

(3) Die Dauer und der Beginn der Vorlegungsfrist können von dem Aussteller in der Urkunde anders bestimmt werden.

A. Anwendbarkeit.

 

Rn 1

Teilweise wird § 801 auf Inhabergrundschuldbriefe aufgrund des § 902 als nicht anwendbar angesehen (Staud/Marburger Rz 11; aA Soergel/Welter Rz 8). Auf Erneuerungsscheine (s § 805) findet § 801 keine Anwendung; ebenso wenig auf Inhaberpapiere, die keine Leistungspflichten verbriefen (zB Inhaberaktien). § 801 gilt nur für die verbriefte Hauptforderung, nicht für den dort mitverbrieften Zinsanspruch; auch eine entspr Anwendung ist abzulehnen (BGH WM 16, 819, 821), so dass hierfür die §§ 195, 199 gelten (Grüneberg WM 16, 1621, 1624). Für Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheine enthält § 801 II eine Sonderregelung. Hier gilt eine vierjährige Vorlegungsfrist, die mit Ablauf des Jahres beginnt, in welchem der Anspruch fällig wird.

B. Versäumung der Vorlegungsfrist.

I. Vorlegungserfordernis und Vorlegungsfrist.

 

Rn 2

Der Inhaber muss die Inhaberschuldverschreibung bzw das an die Stelle der für kraftlos erklärten Urkunde tretende Ausschlussurteil (§§ 799 f iVm § 1018 I ZPO) dem Aussteller zur Einlösung aushändigen (s § 797). Damit braucht der Aussteller die versprochene Leistung nur dann erbringen, wenn die U...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 801 Erlöschen; Verjährung
Bürgerliches Gesetzbuch / § 801 Erlöschen; Verjährung

  (1) 1Der Anspruch aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber erlischt mit dem Ablauf von 30 Jahren nach dem Eintritt der für die Leistung bestimmten Zeit, wenn nicht die Urkunde vor dem Ablauf der 30 Jahre dem Aussteller zur Einlösung vorgelegt wird. ...

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