Gesetzestext
(1) 1Ein Bauvertrag ist ein Vertrag über die Herstellung, die Wiederherstellung, die Beseitigung oder den Umbau eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon. 2Für den Bauvertrag gelten ergänzend die folgenden Vorschriften dieses Kapitels.
(2) 1Ein Vertrag über die Instandhaltung eines Bauwerks ist ein Bauvertrag, wenn das Werk für die Konstruktion, den Bestand oder den bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung ist.
A. Allgemeines/Regelungsgehalt.
Rn 1
Die Vorschrift ist durch Art 1 Nr 25 BauVtrRRefuaG (BGBl I 2017, 969) eingefügt worden. Sie gilt gem Art 229 § 39 EGBGB für alle nach dem 31.12.17 geschlossenen Schuldverhältnisse. Kapitel 2 des Untertitels 1 zum Titel 9 des BGB enthält seitdem spezielle Regeln für den Bauvertrag, der nunmehr einen eigenständigen Vertragstyp als Sonderfall des Werkvertrages (Kapitel 1) darstellt. § 650a regelt, wann es sich um einen solchen Bauvertrag handelt. Bisher fehlte eine entsprechende Legaldefinition. Das Gesetz kannte in seiner bis zum 31.12.17 geltenden Fassung nur einige werkvertragliche Sonderregeln für (untechnisch:) Bauverträge, so insb in § 648a aF (Bauhandwerkersicherheit) und in § 634a I Nr 2.
Rn 2
Die neu geschaffenen Regelungen des Kapitels 2 gelten (nur) für den durch § 650a definierten Bauvertrag (§ 650a I 2), darüber hinaus kraft Verweisung im Wesentlichen auch für den Architekten- und Ingenieurvertrag (§ 650q I) und tw für den Bauträgervertrag (§ 650u II).
B. § 650a Abs 1.
I. Bauwerk.
Rn 3
Für die Auslegung des Begriffs ›Bauwerk‹ verweist die Begründung des Regierungsentwurfs ausdrücklich auf die zu § 634a I Nr 2 und § 638 aF ergangen Rspr (BTDrs 18/8486, S 53). Danach ist unter einem Bauwerk eine unbewegliche, durch Verwendung von Arbeit und Material in Verbindung mit dem Erdboden hergestellte Sache zu verstehen (vgl BGH NZBau 13, 161; NJW 16, 2645). Es ...