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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 638 BGB – Minderung.

Stefan Leupertz
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Gesetzestext

 

(1) 1Statt zurückzutreten, kann der Besteller die Vergütung durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer mindern. 2Der Ausschlussgrund des § 323 Abs. 5 Satz 2 findet keine Anwendung.

(2) Sind auf der Seite des Bestellers oder auf der Seite des Unternehmers mehrere beteiligt, so kann die Minderung nur von allen oder gegen alle erklärt werden.

(3) 1Bei der Minderung ist die Vergütung in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert des Werkes in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. 2Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.

(4) 1Hat der Besteller mehr als die geminderte Vergütung gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Unternehmer zu erstatten. 2§ 346 Abs. 1 und § 347 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Die Minderung ist ein Gestaltungsrecht, dessen Ausübung unmittelbar zu einer Herabsetzung der Vergütung um den nach § 638 III zu ermittelnden Minderungsbetrag führt. Insoweit sind gem § 638 III 2 ausdrücklich Schätzungen erlaubt und ggf geboten. Allg zum Anwendungsbereich des Sachmängelhaftungsrechts § 633 Rn 2 ff; für das Verhältnis der Sachmängelrechte zum allg Leistungsstörungsrecht s § 633 Rn 4 ff, zum Verhältnis der Mängelrechte untereinander § 634 Rn 2 ff.

B. Voraussetzungen/Minderungserklärung.

 

Rn 2

Weil der Besteller gem § 638 I 1 mindern darf ›statt zurückzutreten‹, müssen auch für die Minderung die tatbestandlichen Voraussetzungen des Rücktritts erfüllt sein (iE hierzu § 634 Rn 9). Allerdings greift gem § 638 I 2 der Ausschlussgrund des § 323 V 2 nicht. Dem Besteller steht also auch bei unerheblichen Mängeln ein Minderungsrecht zu. Die Ausübung des Gestaltungsrechts erfolgt durch eine empfangsbedürftige einseitige Willenserklärung des Bestellers ggü dem Unternehmer (§ 638 I 1 – HP/Voit § 638 Rz 2; Staud/Leupertz/Popes...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 638 Minderung
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