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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 634 BGB ... / C. Einzelheiten zum Rücktritt (Nr 3).

Stefan Leupertz
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Rn 9

Sind die Werkleistungen des Unternehmers mangelhaft (§ 633 II), ergeben sich die weiteren Bestimmungen für den Rücktritt vom Vertrag und die hieran geknüpften Rechtsfolgen über die Verweisungsnorm des § 634 Nr 3 aus den Vorschriften des allg Schuldrechts in §§ 323, 326 V und 346 ff. Die Frist nach § 323 I kann nicht vor Fälligkeit der Leistung gesetzt werden; bis dahin – aber auch nicht länger – kann der Besteller nur nach § 323 VI zurücktreten (BGHZ 193, 315 = BauR 12, 1386) (iE zum zeitlichen Geltungsbereich des werkvertraglichen Mängelhaftungsrechts § 633 Rn 5 ff). IÜ muss der Besteller grds eine angemessene Nacherfüllungsfrist setzen und die Frist muss erfolglos, dh ohne dass die Werkleistung vertragsgerecht hergestellt ist, abgelaufen sein (s Rn 7; zur Entbehrlichkeit der Fristsetzung s § 636 Rn 3 ff).

 

Rn 10

Der Rücktritt ist gem § 323 V 2 bei unerheblichen Mängeln ausgeschlossen. Maßstab hierfür dürften die von der Rspr zu § 634 III aF und § 13 Nr 7 III VOB/B entwickelten Grundsätze sein (vgl BGH NJW-RR 99, 381; BauR 81, 284), wonach nicht allein die (besonders hohen) Mängelbeseitigungskosten, sondern va das Ausmaß der mangelbedingten Beeinträchtigung der vertraglich vorausgesetzten Verwendungstauglichkeit maßgeblich ist (Grüneberg/Retzlaff § 636 Rz 6; vgl aber zum Kaufrecht BGH NJW 14, 3229 [BGH 28.05.2014 - VIII ZR 94/13]). Unerheblich idS werden in der Praxis zumeist nur kleinere Schönheitsfehler, insb optische Mängel sein, wohingegen Verstöße gg Beschaffenheitsvereinbarungen mit negativen Auswirkungen auf die Gebrauchs- bzw Funktionstauglichkeit kaum je als unerheblich anzusehen sein dürften (Erman/Schwenker/Rodemann § 636 Rz 16). Einen weiteren Ausschlussgrund nennt § 326 VI. Danach darf der Besteller nicht zurücktreten, wenn er allein oder weit überwiegend...

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