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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 194 BGB – Gegenstand der Verjährung.

Dr. Gunter Deppenkemper
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Gesetzestext

 

(1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung.

(2) Der Verjährung unterliegen nicht

1. Ansprüche, die aus einem nicht verjährbaren Verbrechen erwachsen sind,
2. Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis, soweit sie auf die Herstellung des dem Verhältnis entsprechenden Zustands für die Zukunft oder auf die Einwilligung in die genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung gerichtet sind.

A. Konzeption des Verjährungsrechts.

 

Rn 1

Die Bedeutung des Verjährungsrechts ergibt sich aus § 214 I: Die Verjährung als Ablauf einer bestimmten Frist wirkt sich nicht darauf aus, dass der anspruchsbegründende Tatbestand erfüllt ist. Auch bewirkt sie außer im Fall des § 901 keinen Untergang des entstandenen Anspruchs (vgl § 214 II als Ausn von § 813). Selbst seine Durchsetzbarkeit bleibt durch den Eintritt der Verjährung für sich unberührt. Im Rechtsstreit hat deshalb, selbst wenn die verjährungsbegründenden Umstände als solche vom Kläger vorgetragen werden (§ 331 I ZPO), auf Antrag Versäumnisurteil gg den ausgebliebenen Beklagten zu ergehen (BGH 27.1.10 – VIII ZR 58/09 Rz 27). Die Verjährung wird nicht vAw berücksichtigt, sondern es kann sie der Schuldner inner- oder außerhalb eines Prozesses als Einrede im materiellen Sinne geltend machen und damit dauerhaft die Leistung verweigern, dh dem Anspruch die Durchsetzbarkeit nehmen (§ 214 Rn 2; s.a. hier Rn 3); Vortrag auch der Einrede durch den Kläger macht also seine Klage unschlüssig und es ergeht sog unechtes Versäumnisurteil (vgl § 331 II ZPO). Ob der Schuldner von der Einrede der Verjährung Gebrauch macht, steht in seinem freien Belieben. Er kann auf sie durch einseitige Erklärung noch in der Revisionsinstanz verzichten (vgl § 202; BGH NJW 13, 525 Rz 13). Erhebt er sie, ändert sich die mat...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 194 Gegenstand der Verjährung
Bürgerliches Gesetzbuch / § 194 Gegenstand der Verjährung

  (1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung.  (2)[1] Der Verjährung unterliegen nicht   1. Ansprüche, die aus einem nicht verjährbaren Verbrechen erwachsen sind,   2. ...

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