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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 214 BGB ... / A. Leistungsverweigerungsrecht.

Dr. Gunter Deppenkemper
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Rn 1

Ist die Verjährungsfrist endgültig abgelaufen, steht dem Schuldner ein dauerndes Leistungsverweigerungsrecht zu. Der Anspruch selbst erlischt, von wenigen Ausn abgesehen (§§ 901, 1028 2, 1090 I), gerade nicht, sondern bleibt bestehen (BGH NJW 16, 3158 [BGH 14.06.2016 - XI ZR 242/15] Rz 26) und erfüllbar (BGH NJW 20, 2270 [BGH 28.05.2020 - VII ZR 108/19] Rz 21). Nichts hindert den Gläubiger am Versuch der Durchsetzung einschl Klageerhebung. Die Erhebung der Verjährungseinrede steht im Belieben des Schuldners (BGH 24.5.16 – X ZR 28/14 Rz 14; BAG NZA 23, 1051 [BAG 08.03.2023 - 7 ABR 10/22] Rz 34). Macht er diese nicht geltend, kann er zur Leistung verurteilt werden (§ 194 Rn 1). Folgerichtig ist eine Feststellungsklage auf Nichtbestehen eines Anspruchs wegen Eintritts der Verjährung nicht begründet, allenfalls eine solche auf Nichtdurchsetzbarkeit (BGH NJW 83, 392 [BGH 10.11.1982 - VIII ZR 156/81]). Für die Erhebung der Verjährungseinrede ist keine bestimmte Form oder Ausdrucksweise vorgegeben. Vielmehr genügt, wenn sich der Schuldner dem Sinne nach auf den Ablauf der Verjährungsfrist beruft. Dabei muss aus der Erklärung klar werden, der Schuldner wolle seine endgültige Leistungsverweigerung gerade mit dem Ablauf der Verjährungsfrist begründen; der auf Verwirkung gerichtete Sachvortrag enthält daher idR, insb im Anwaltsprozess, nicht zugleich eine Verjährungseinrede (BGH NJW-RR 09, 1043 [OLG Düsseldorf 28.04.2008 - I-1 U 239/07] Rz 28). Die Erhebung ist bedingungsfeindlich.

 

Rn 2

Aus dem rechtsgeschäftlichen Charakter als Erhebung der Einrede (§ 194 Rn 1) ergibt sich, dass es grds Sache des Schuldners (bzw seines gesetzlichen Vertreters) ist, die Verjährung in einem Verfahren – ggf erst in der Berufungsinstanz (BGH NJW 12, 2435 [BGH 10.05.2012 - IX ZR 125/10] Rz 54; 308...

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