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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1028 BGB – Verjährung.

Prof. Dr. Martin Ahrens
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Gesetzestext

 

(1) 1Ist auf dem belasteten Grundstück eine Anlage, durch welche die Grunddienstbarkeit beeinträchtigt wird, errichtet worden, so unterliegt der Anspruch des Berechtigten auf Beseitigung der Beeinträchtigung der Verjährung, auch wenn die Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen ist. 2Mit der Verjährung des Anspruchs erlischt die Dienstbarkeit, soweit der Bestand der Anlage mit ihr in Widerspruch steht.

(2) Die Vorschrift des § 892 findet keine Anwendung.

 

Rn 1

Die Norm enthält zunächst eine Verjährungsregelung. Ansprüche auf Beseitigung von Anlagen, durch die eine Dienstbarkeit beeinträchtigt wird, können verjähren. Die Vorschrift gilt nicht nur für den in I 1 geregelten Spezialfall, sondern für alle Fälle des § 1027 (MüKo/Mohr § 1028 Rz 1 ff; Grüneberg/Herrler Rz 1). Der BGH sieht hierin eine Ausnahmebestimmung (BGHZ 187, 185 Rz 23). Andere Beseitigungs-, Unterlassungs- oder Schadensersatzansprüche werden von der Verjährungsregelung nicht erfasst (BeckOGK-BGB/Kazele § 1028 Rz 12). Der Anspruch des Berechtigten auf Beseitignung bzw Unterlassung der Beeinträchtigung des Rechts verjährt dann nicht, wenn es um die Verwirklichung des Rechts selbst und nicht nur um eine Störung in der Ausübung geht (BGHZ 187, 185 Rz 19). Die Verjährung richtet sich nach §§ 195, 199 I, IV, V (Hamm NJOZ 12, 2009); die Frist beträgt also regelmäßig drei Jahre, grds höchstens (§ 199 IV, V) zehn Jahre. Die Verjährung betrifft Ansprüche wegen einer Störung der Ausübung der Grunddienstbarkeit. Ist eine Anlage errichtet worden, unterliegt der Beseitigungsanspruch einer dreißigjährigen Verjährung, wenn die Grunddienstbarkeit im Grundbuch eingetragen ist (BGH NJW 14, 3780 [BGH 18.07.2014 - V ZR 151/13] Rz 13). Unerheblich ist, ob die störende Anlage vor oder nach Eintragung der Dienstbarkeit er...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 1028 Verjährung
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