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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 901 BGB – Erlöschen nicht eingetragener Rechte.

Dr. Christoph Huhn
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Gesetzestext

 

1Ist ein Recht an einem fremden Grundstück im Grundbuch mit Unrecht gelöscht, so erlischt es, wenn der Anspruch des Berechtigten gegen den Eigentümer verjährt ist. 2Das Gleiche gilt, wenn ein kraft Gesetzes entstandenes Recht an einem fremden Grundstück nicht in das Grundbuch eingetragen worden ist.

A. Gelöschtes Recht.

 

Rn 1

Von S 1 werden alle eintragungsfähigen beschränkten dinglichen Rechte sowie entspr grundstücksgleiche Rechte an einem fremden Grundstück erfasst. Das Recht muss wirksam entstanden, in das Grundbuch eingetragen und später zu Unrecht gelöscht worden sein. Anspruch iSd § 901 ist der Anspruch aus dem gelöschten dinglichen Recht auf Gewährung von Besitz oder Leistungen und nicht der Berichtigungsanspruch nach § 894, weil dieser nach § 898 nicht verjährt. Anspruch ist zB bei der Hypothek der Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung (§ 1147), Zahlung des Kapitals und der Zinsen und bei dem Nießbrauch die Gewährung von Besitz und Nutzungen (vgl Erman/Artz Rz 5). Die Verjährung richtet sich nach §§ 194 ff. Die Verjährung beginnt nach §§ 199 f, aber wegen § 902 I frühestens mit Löschung des Rechts. Ist gg die Löschung ein Widerspruch eingetragen, läuft gem § 902 II die Verjährungsfrist ebenfalls nicht. Wird ein Widerspruch oder das Recht neu eingetragen, wird die Verjährung unterbrochen und die Frist beginnt erst mit der Löschung von neuem zu laufen (MüKo/Lettmaier Rz 4). Sonderregelungen zur Verjährung: §§ 1028, 1090 II und §§ 914 II, 917 II.

B. Nicht eingetragenes Recht.

 

Rn 2

S 2 erweitert den Anwendungsbereich von 1 auf im Grundbuch eintragungsfähige beschränkte dingliche Rechte, die außerhalb des Grundbuchs entstehen und nicht in das Grundbuch eingetragen worden sind. Dazu gehören der nach § 1075 erworbene Nießbrauch an einem Recht und die Sicherungshypotheken nach §§ 1287 2; 848 II 2 ZPO.

C. Wirkung.

 

Rn 3

Mit der ...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 901 Erlöschen nicht eingetragener Rechte
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