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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 202 BGB – Unzulässigkeit von Vereinbarungen über die Verjährung.

Dr. Gunter Deppenkemper
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Gesetzestext

 

(1) Die Verjährung kann bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden.

(2) Die Verjährung kann durch Rechtsgeschäft nicht über eine Verjährungsfrist von 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn hinaus erschwert werden.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

In den Grenzen des § 202 können die Parteien grds (Ausn: zB § 476, § 651m S 2; §§ 439 IV, 463, 475a HGB) die Verjährung von Ansprüchen iSv § 194 I (§ 194 Rn 4f) privatautonom regeln. Damit ist entbehrlich, dass während Verhandlungen oder des Laufs von Musterprozessen zur Vermeidung der Verjährung Rechtsverfolgungsmaßnahmen ergriffen oder auf den ggf unsicheren § 203 ausgewichen werden muss. § 202 regelt enge Ausnahmen. Die Norm ist ein Verbotsgesetz iSd § 134 (BAG NJW 13, 3741 [BAG 20.06.2013 - 8 AZR 280/12] Rz 20). Verbotswidrige Vereinbarungen sind nichtig. Statt ihrer gilt das Gesetz; iÜ bleibt der Vertrag wirksam (§ 139 Rn 19 ff).

B. Rechtsgeschäftliche Erklärungen/Verzicht.

 

Rn 2

Der Vertragsgedanke (§ 311 I) setzte grds einer Vereinbarung zur Änderung der gesetzlichen Verjährungsregelungen voraus (s Rn 4). Solche Vereinbarungen können sowohl die Länge der Verjährungsfristen, die abw Bestimmung des Verjährungsbeginns, die eigene Bestimmung von Hemmungsgründen oder die Tatbestände eines Neubeginns betreffen. Keine Rolle spielt, ob die Vereinbarung unmittelbar oder nur mittelbar (bspw durch Stundung oder Vereinbarung einer aufschiebenden Bedingung) Einfluss auf die Verjährung nimmt. Eine Vereinbarung kann sowohl vor wie auch nach Entstehen des Anspruchs als auch vor Beginn, während und nach Ablauf der Verjährung getroffen werden. Es kann also auch eine bereits abgelaufene Frist noch verlängert werden. Vereinbarungen über einen gesetzlichen Anspruch verändern idR das urspr Rechtsverhältnis nur, soweit sie streitige oder ungewisse Punkte betreffen, las...

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