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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 110 BGB – Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln.

Prof. Dr. Barbara Völzmann-Stickelbrock
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Gesetzestext

 

Ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind.

A. Normzweck und Bedeutung.

 

Rn 1

Die Vorschrift regelt nach hM einen Sonderfall des § 107 (Grüneberg/Ellenberger Rz 1; Götz JR 13, 289, 290; umf MüKo/Spickhoff Rz 5 mwN). Richtiger und mit dem Wortlaut des § 110 auch in Einklang zu bringen ist es, von einer gesetzlich angeordneten Ausnahme von der rechtlichen Vorteilhaftigkeit des Geschäfts auszugehen (Piras/Stieglmeier JA 14, 893, Leenen FamRZ 00, 863). Sie will dem gesetzlichen Vertreter einerseits die Möglichkeit eröffnen, dem Minderjährigen zu Erziehungszwecken eine gewisse wirtschaftliche Bewegungsfreiheit im Rechtsverkehr einzuräumen, ihn andererseits vor nachteiligen Willenserklärungen, deren Wirkung er nicht zu überschauen vermag, schützen. Die dogmatische Einordnung der Vorschrift ist umstr. Teilweise wird sie als Erweiterung der Geschäftsfähigkeit (entspr §§ 112, 113) verstanden, so dass es auf die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters nicht mehr ankommen soll (Leenen FamRZ 00, 863; Safferling Rpfleger 72, 124). Die hM sieht hingegen in der Überlassung bestimmter Mittel eine konkludente Einwilligung des gesetzlichen Vertreters in die Vornahme von Bargeschäften, deren Umfang sich aus der mit der Überlassung der Mittel verbundenen Zweckbestimmung ergibt (RGZ 74, 235 dazu Kalscheuer Jura 11, 44; Grüneberg/Ellenberger Rz 1; Soergel/Hefermehl Rz 1). Die Formulierung ›ohne Zustimmung‹ stellt klar, dass keine ausdrückliche Zustimmung erforderlich ist (AG Waldshut VersR 85, 938 [AG Waldshut-Tiengen 07.12.1984 - 3 C 342...

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