Prof. Dr. Moritz Brinkmann
Gesetzestext
(1) Solange nicht die Parteien sich über alle Punkte eines Vertrags geeinigt haben, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll, ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen. Die Verständigung über einzelne Punkte ist auch dann nicht bindend, wenn eine Aufzeichnung stattgefunden hat.
(2) Ist eine Beurkundung des beabsichtigten Vertrags verabredet worden, so ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen, bis die Beurkundung erfolgt ist.
A. Allgemeines.
Rn 1
§ 154 entscheidet die Frage, ob ein Vertrag bei nur teilweiser Einigung oder bei zwar verabredeter aber noch fehlender Beurkundung bereits geschlossen ist, im Zweifel zu Ungunsten der Wirksamkeit des Vertrags.
B. Offener Dissens, Abs 1.
I. Anwendungsbereich.
Rn 2
§ 154 I regelt nur den Fall, dass es mindestens einer Partei bewusst ist, dass sie sich noch nicht über mindestens einen Punkt geeinigt haben, über den nach Vorstellung jedenfalls einer Partei Einigkeit erzielt werden sollte. Insofern ist nur der Fall des offenen Dissenses im Sinne einer bewussten Teileinigung erfasst (bspw bei fehlender Einigung mit welcher Gegenforderung die Kaufpreisforderung zur Verrechnung gebracht werden sollte, BGH NJW-RR 99, 927 [BGH 26.02.1999 - V ZR 318/97]; oder hinsichtlich der Frage, ob eine Anzahlung zu leisten ist, BGH NJW 98, 3196 [BGH 24.07.1998 - V ZR 74/97]). Wenigstens eine der Parteien muss bei den Vertragsverhandlungen – sei es auch nur durch schlüssiges Verhalten – erkennbar gemacht haben, sie halte eine Einigung über den betreffenden, noch offenen Punkt für erforderlich (BGH NJW-RR 90, 1011 [BGH 15.03.1990 - I ZR 53/88]; Medicus/Petersen AT Rz 436, Staud/Bork Rz 2; Petersen Jura 09, 419). § 154 I ist nicht anzuwenden, wenn Einigkeit besteht, dass ein Vertrag ungeachtet der offenen Punkte zu Stande kommen soll (BGH NJW-RR 14, 1423 [BGH 27.06.20...