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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 631 BGB – Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag.

Stefan Leupertz
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Gesetzestext

 

(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.

A. Regelungsgehalt und allgemeine Grundlagen.

 

Rn 1

§ 631 definiert die im Synallagma stehenden werkvertraglichen Leistungspflichten (zur Rechtsnatur des Werkvertrages iE: Vor §§ 631 bis 651 Rn 1 ff), ohne deren Inhalt näher festzulegen. Die Vorschrift bestimmt solcherart also lediglich den Rahmen, in dem die Vertragsparteien privatautonom darüber entscheiden, worin der geschuldete Werkerfolg bestehen soll und welche Vergütung hierfür als Gegenleistung zu zahlen ist. Das führt in der Praxis dann zu erheblichen Problemen, wenn – wie insb im Baugeschäft üblich – der Besteller über die bloße Festlegung des Werkergebnisses hinaus im Wege einer konkreten Leistungsbeschreibung Vorgaben dazu macht, welche Leistungen im Einzelnen ausgeführt werden sollen, um den erstrebten Werkerfolg zu erreichen (vgl dazu: BGH NJW 02, 265). Dann stellt sich oft die Frage, ob und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen der Unternehmer auch solche (Teil-)Leistungen erbringen muss, die über den vom Besteller vorgegebenen Leistungsumfang hinaus zur Verwirklichung eines den Vorstellungen der Vertragsparteien entspr, funktionierenden Werkes erforderlich sind. Insoweit erlangt der Grundsatz besondere Bedeutung, dass der Unternehmer den vereinbarten Erfolg (BGH BauR 03, 236, 238) und nicht (nur) die Abarbeitung der Ausführungsvorgaben in der Leistungsbeschreibung des Bestellers schuldet (BGHZ 139, 244 = BGH NJW 98, 3707; BGH NJW-RR 00, 465; zuletzt: BGH BauR 08, 344 = NJW 08, 511). Wird der funktionale Erfolg trotz vollständige...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 631 Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag
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