Prof. Dr. Maximilian Zimmer
Gesetzestext
1Die Anfechtung der Annahme oder der Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. 2Für die Erklärung gelten die Vorschriften des § 1945.
A. Allgemeines.
Rn 1
Die Anfechtung ist eine empfangsbedürftige und bedingungsfeindliche Willenserklärung, Anfechtungsgegner wäre demnach derjenige, dem infolge der Anfechtung die Erbschaft anfällt oder entzogen wird. Abweichend von § 143 erfolgt die Anfechtung aber ggü dem Nachlassgericht. Sie entfaltet, anders als die Anfechtung nach § 142, Wirkung ggü allen Beteiligten. Auch kann das Gericht erforderliche Sicherungsmaßnahmen für den Nachlass treffen (NK-BGB/Ivo § 1955 Rz 1).
Rn 2
Bei Zweifeln an der örtlichen Zuständigkeit (vgl § 2353 Rn 11) ist die Ausschlagung ggü allen in Betracht kommenden Gerichten zu erklären (BGH NJW 84, 971). Zuständig ist das Nachlassgericht des Erblassers, auch das Nachlassgericht des Wohnsitzes des Antragstellers (§ 344 VII FamFG).
B. Anfechtungserklärung.
Rn 3
Die Anfechtungserklärung kann nur in öffentlich beglaubigter Form nach § 129 oder zur Niederschrift des Nachlassgerichts (§ 1945) oder in der Form des § 128 abgegeben werden, § 1945. Dies gilt auch für die Anfechtung der Erklärung zur Anfechtung einer Erbschaftsannahme; sie unterliegt den Formerfordernissen der §§ 1945, 1955 (Hamm ErbR 09, 229). Der Bevollmächtigte benötigt eine Vollmacht in öffentlich beglaubigter Form, die innerhalb der Anfechtungsfrist nachzureichen ist (§ 1945 III). Entspr gilt für die Anfechtung der Annahme, da sie gem § 1957 I als Ausschlagung gilt (Brox/Walker, Rz 303) und für die Ausschlagung, wenn sie der betreuungs- bzw. familiengerichtlichen Genehmigung bedarf. Ist die Genehmigung für die Ausschlagung erteilt, genügt sie auch für die Anfechtung der Annahme (BayObLGZ 83, 9). Eine Anfechtung über EGVP genügt nicht zur Fristwahrung.
Rn 4
Ein be...