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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 632a BGB – Abschlagszahlungen.

Stefan Leupertz
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Gesetzestext

 

(1) 1Der Unternehmer kann von dem Besteller eine Abschlagszahlung in Höhe des Wertes der von ihm erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen verlangen. 2Sind die erbrachten Leistungen nicht vertragsgemäß, kann der Besteller die Zahlung eines angemessenen Teils des Abschlags verweigern. 3Die Beweislast für die vertragsgemäße Leistung verbleibt bis zur Abnahme beim Unternehmer. 4§ 641 Abs. 3 gilt entsprechend. 5Die Leistungen sind durch eine Aufstellung nachzuweisen, die eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen ermöglichen muss. 6Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für erforderliche Stoffe und Bauteile, die angeliefert oder eigens angefertigt und bereitgestellt sind, wenn dem Besteller nach seiner Wahl Eigentum an den Stoffen oder Bauteilen übertragen oder entsprechende Sicherheit hierfür geleistet wird.

(2) Die Sicherheit nach Absatz 1 Satz 6 kann auch durch eine Garantie oder ein sonstiges Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder Kreditversicherers geleistet werden.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Das Recht auf Abschlagszahlungen wurde durch das Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen v 30.3.00 in das BGB eingefügt (BGBl I 330; BTDrs 14/1246 1). Der hiermit geschaffene § 632a war in dieser Fassung auf alle seit dem 1.5.00 abgeschlossenen Werkverträge anzuwenden (Art 229 § 1 II, 1 EGBGB). Durch das FoSiG (Vor §§ 631 bis 651 Rn 24) ist § 632a mit Wirkung für alle nach dem 1.1.09 geschlossenen Verträge (Art 229 § 19 I EGBGB – zeitlicher Anwendungsbereich) stark geändert und erweitert worden. § 632a I ist unter Fortfall der Voraussetzung, Abschlagszahlungen nur für in sich abgeschlossene Teile des Werkes beanspruchen zu können, völlig neu gefasst worden; § 632a II–IV wurden neu angefügt. Sachlich erfasst § 632a we...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 632a Abschlagszahlungen
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