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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 504 BGB – Eingeräumte Überziehungsmöglichkeit.

Moritz Pöschke
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Gesetzestext

 

(1) 1Ist ein Verbraucherdarlehen in der Weise gewährt, dass der Darlehensgeber in einem Vertragsverhältnis über ein laufendes Konto dem Darlehensnehmer das Recht einräumt, sein Konto in bestimmter Höhe zu überziehen (Überziehungsmöglichkeit), hat der Darlehensgeber den Darlehensnehmer in regelmäßigen Zeitabständen über die Angaben zu unterrichten, die sich aus Artikel 247 § 16 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ergeben. 2Ein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung aus § 502 ist ausgeschlossen. 3§ 493 Absatz 3 ist nur bei einer Erhöhung des Sollzinssatzes anzuwenden und gilt entsprechend bei einer Erhöhung der vereinbarten sonstigen Kosten. 4§ 499 Absatz 1 ist nicht anzuwenden.

(2) 1Ist in einer Überziehungsmöglichkeit in Form des Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags vereinbart, dass nach der Auszahlung die Laufzeit höchstens drei Monate beträgt oder der Darlehensgeber kündigen kann, ohne eine Frist einzuhalten, sind § 491a Absatz 3, § 493 Absatz 7, die §§ 495, 499 Absatz 2 und § 500 Absatz 1 Satz 2 nicht anzuwenden. 2§ 492 Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn außer den Sollzinsen keine weiteren laufenden Kosten vereinbart sind, die Sollzinsen nicht in kürzeren Zeiträumen als drei Monaten fällig werden und der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer den Vertragsinhalt spätestens unverzüglich nach Vertragsabschluss auf einem dauerhaften Datenträger mitteilt.

A. Überblick.

 

Rn 1

Der halbzwingende (§ 512 1) § 504 regelt die vor Inanspruchnahme vertraglich eingeräumte Überziehung eines laufenden Kontos (Dispositionskredit), § 505 demgegenüber die lediglich geduldete Überziehung, bei der der Darlehensvertrag erst mit der Auszahlung zustande kommt. § 504 setzt Art 2 III, 3 Buchst d, 12 u 16 III Buchst b VerbrKrRL 2008 um. I regelt den Grundtatbestand, II zwei Sonderfälle. Für Üb...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 504 Eingeräumte Überziehungsmöglichkeit
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