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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 512 BGB – Abweichende Vereinbarungen.

Moritz Pöschke
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Gesetzestext

 

1Von den Vorschriften der §§ 491 bis 511, 514 und 515 darf, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. 2Diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Die Vorschrift (vor dem 21.3.16 [§ 491 Rn 7] § 511) zur Umsetzung des Art 22 II u III VerbrKrRL 2008 enthält zwei Tatbestände: Das Unabdingbarkeitsgebot zulasten des Verbrauchers in 1 u das Umgehungsverbot in 2. Die verbraucherschützenden Regelungen der §§ 491 ff sind, soweit nicht wie zB in § 493 III 2 u Art 247 § 15 II u III EGBGB, § 500 I 2 etwas anderes bestimmt ist, der Disposition der Parteien entzogen. Zum 10.6.17 ist 1 um den Verweis auf § 514u § 515 erweitert worden. § 513 enthält einen Verweis auf § 512, sodass die Vorschrift auch dort zur Anwendung gelangt.

B. Unabdingbarkeit (S 1).

 

Rn 2

Die Vorschrift erklärt die in Bezug genommenen Normen für halbzwingend; nur eine abweichende Vereinbarung zulasten des Verbrauchers ist unzulässig. Ob eine solche vorliegt, ist jeweils anhand der einzelnen Klausel u rechtlicher Betrachtungsweise zu prüfen (keine Gesamtschau der vertraglichen Bedingungen; MüKo/Weber Rz 3; Soergel/Seifert Rz 6 f; aA J. Nobbe, Das Günstigkeitsprinzip im Verbrauchervertragsrecht 07, 119 ff). Insb kann eine den Verbraucher belastende nicht im Wege der Kompensation durch eine ihn begünstigende Regelung ausgeglichen werden.

 

Rn 3

Eröffnet das Gesetz dem Unternehmer Gestaltungsmöglichkeiten (zB § 508), o erleichtert es die Einhaltung von Formvorschriften (zB § 504), sind die Voraussetzungen für die Privilegierung zwingend. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut sind neben Vereinbarungen auch einseitige Erklärungen des Verbrauchers, wie zB ein Verzicht auf ein Gestaltungsrecht, unzulässig, auch wenn dieser für ihn wirtschaftl...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 512 Abweichende Vereinbarungen
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