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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 495 BGB – Widerrufsrecht; Bedenkzeit.

Moritz Pöschke
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Gesetzestext

 

(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.

(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,

1. die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags,
2. die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder
3. die § 504 Absatz 2 oder § 505 entsprechen.

(3) 1Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von mindestens sieben Tagen einzuräumen. 2Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. 3Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.

A. Grundlagen.

 

Rn 1

Die halbzwingende (§ 512 1) Vorschrift, die Art 14 VerbrKrRL 2008 umsetzt, will den Darlehensnehmer durch Einräumung einer Überlegungsfrist in Form eines befristeten Widerrufsrechts vor einer unüberlegten darlehensvertraglichen Bindung schützen (BGHZ 194, 150 Rz 22). Die Voraussetzungen u Rechtsfolgen von Widerrufsrechten regeln im Grundsatz einheitlich §§ 355 ff. Bis zur Ausübung des Widerrufsrechts ist der Darlehensvertrag wirksam (NK-BGB/Krämer Rz 3). Auf das Widerrufsrecht nach I sowie auf die Widerrufsinformation kann nicht verzichtet (§ 512 1; Celle DAR 95, 404, 406), die Widerrufsfrist nicht abgekürzt (aA Fuchs AcP Bd 196, 313, 355 ff; Krämer ZIP 97, 93, 97), wohl aber – auch formularm...

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