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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2002 BGB – Aufnahme des Inventars durch den Erben.

Prof. Dr. Maximilian Zimmer
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Gesetzestext

 

Der Erbe muss zu der Aufnahme des Inventars eine zuständige Behörde oder einen zuständigen Beamten oder Notar zuziehen.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Ein allein vom Erben aufgenommenes Inventar ist wirkungslos (MüKo/Küpper § 2002 Rz 1), da die amtliche Mitwirkung sicherstellen soll, dass das Inventar eine brauchbare Grundlage zur Beurteilung des Nachlassbestandes darstellt (krit Zimmer ErbR 12, 5). Die Hinzuziehung ist dabei iRd Mitwirkung ein ›weniger‹ ggü der Aufnahme durch den Notar selbst nach § 2003, wo der Notar das Inventar selbst errichten muss (vgl Zimmer ZEV 08, 365, ders NJW 15, 1).

B. Amtliche Mitwirkung.

 

Rn 2

Bei der Aufnahme eines Inventars durch den Erben bedarf es der Mitwirkung eines Notars oder einer Behörde bzw eines Beamten in Form der Beistandleistung und der Belehrung, wobei die Prüfung der Vollständigkeit und sachlichen Richtigkeit der Angaben des Erben nicht der amtlichen Mitwirkung unterliegt (vgl Zimmer ZEV 08, 365). Allerdings kann die Amtsperson/der Notar die von den Erklärungen des Erben abw Vorstellungen in das Inventar aufnehmen.

 

Rn 3

Der Erbe hat das Inventar zu unterschreiben (RGZ 77, 246), womit er die Verantwortung für die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit des Inventars und die Einreichung beim Nachlassgericht übernimmt. Die Unterschrift des Notars bzw der Amtsperson ist daher zur Wirksamkeit nicht erforderlich, aber ratsam.

 

Rn 4

Die örtliche und sachliche Zuständigkeit bestimmt das Landesrecht, wobei der Notar nach den § 20 I, IV BNotO, § 61 Nr 2 BeurkG vorzugehen hat.

 

Rn 5

Die Form des Inventars ergibt sich aus §§ 36, 37 BeurkG. Die Gebühr nach KV Nr 23500, Nr 12412 iVm § 24 Nr 4 GNotKG ist Nachlassverbindlichkeit.

C. Inventareinreichung.

 

Rn 6

Die Inventarfrist ist erst mit der Einreichung des unterschriebenen Verzeichnisses beim Nachlassgericht gewahrt (§ 1993). Bei Verzögerung infolge der amtlichen...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 2002 Aufnahme des Inventars durch den Erben
Bürgerliches Gesetzbuch / § 2002 Aufnahme des Inventars durch den Erben

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