Gesetzestext
An Stelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Gläubiger Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei denn, deren Zweck wäre auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners nicht erreicht worden.
A. Allgemeines.
Rn 1
Mit § 284 versucht das Gesetz, das viel diskutierte Problem der frustrierten Aufwendungen zu lösen: Im Vertrauen auf den Erhalt einer Leistung, die der Schuldner unter Verletzung seiner Pflichten nicht – oder nicht rechtzeitig – erbringt, kann der Gläubiger Aufwendungen gemacht haben, die sich aufgrund der Pflichtverletzung als nutzlos erweisen. Zumeist handelt es sich um Aufwendungen in Hinblick auf vertraglich vereinbarte Leistungen, aber auch gesetzlich geschuldete Leistungen können Anlass für den Gläubiger sein, in Erwartung ihrer pflichtgemäßen Erbringung Aufwendungen zu machen. Das maßgebliche Instrument des alten Schuldrechts hierzu ist die sog Rentabilitätsvermutung (s § 251 Rn 19), die jedoch nur eingreift, wenn von einer möglichen Rentabilität überhaupt die Rede sein kann, der verfolgte Zweck also ein wirtschaftlicher ist; für immaterielle Zwecke ist die Rentabilitätsvermutung ungeeignet (s BGHZ 99, 182 [Bruch des Mietvertrags über eine Stadthalle mit einer rechtsextremistischen Partei durch die Gemeinde; keine Ersatzfähigkeit des Vorbereitungsaufwands für die abgesagte Veranstaltung]). Zu den erfassten Zwecken s Rn 8.
Rn 2
Nach § 284 können Aufwendungen unabhängig davon, dass sie nicht durch eine Pflichtverletzung des Schuldners verursacht worden sind – der Gläubiger hat sie freiwillig und oft schon vor der Pflichtverletzung unternommen – und ob sie einen nach der Differenzhypothese nachweisbaren Schaden darstellen, ersetzt verlangt werden. Bsp solcher Aufwendungen ...