Prof. Dr. Barbara Völzmann-Stickelbrock
Gesetzestext
(1) 1Zubehör sind bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteile der Hauptsache zu sein, dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis stehen. 2Eine Sache ist nicht Zubehör, wenn sie im Verkehr nicht als Zubehör angesehen wird.
(2) 1Die vorübergehende Benutzung einer Sache für den wirtschaftlichen Zweck einer anderen begründet nicht die Zubehöreigenschaft. 2Die vorübergehende Trennung eines Zubehörstücks von der Hauptsache hebt die Zubehöreigenschaft nicht auf.
A. Normzweck und Bedeutung.
Rn 1
Rechtlich selbstständige bewegliche Sachen, die dem Zweck der Hauptsache dienen, sollen möglichst deren Schicksal teilen und sind daher nach der Legaldefinition des § 97 Zubehör. Rechtsfolgen der Zubehöreigenschaft einer Sache ergeben sich aus §§ 311c, 314, 498 I, 926 I, 1031, 1062, 1096, 1120 ff, 1135, 1932 I u 2164 I. Im Zweifel erstrecken sich Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte über Grundstücke auch auf das Zubehör. Seine größte Bedeutung liegt in der Haftung für Grundpfandrechte (s § 1120 Rn 5), soweit das Zubehör im Eigentum des Grundstückseigentümers steht oder dieser zumindest ein Anwartschaftsrecht am Zubehör besitzt (BGHZ 35, 35, 88). Bei beweglichen Sachen fehlen entspr Vorschriften. Hier müssen Zubehörstücke gesondert übertragen werden. In der Zwangsvollstreckung unterliegen die Zubehörstücke nach § 865 II ZPO der Immobiliarvollstreckung und werden gem §§ 20, 21, 55 ZVG von Beschlagnahme und Zuschlag erfasst.
B. Begriffsbestimmung.
I. Zubehörsache.
Rn 2
Nur bewegliche Sachen können als Zubehör dienen. Grundstücke, Grundstücksbestandteile und Rechte können dagegen kein Zubehör sein (BGHZ 111, 110, 116; 135, 292, 295). Bei einer Sachgesamtheit, zB dem Inventar eines landwirtschaftlichen Betriebes, stellt jede einzelne der Sachen das Zubehörstück ...