Prof. Dr. Juliana Mörsdorf
Gesetzestext
Die Anwendung einer Vorschrift des nach dieser Verordnung bezeichneten Rechts kann nur versagt werden, wenn ihre Anwendung mit der öffentlichen Ordnung des Staates des angerufenen Gerichts offensichtlich unvereinbar ist.
A. Einführung.
Rn 1
In Bezug auf die der ROM II unterliegenden Anknüpfungsgegenstände ist der ordre public (op) der mitgliedstaatlichen lex fori zu beachten, und zwar trotz der Formulierung ›kann‹ vAw (Leible RIW 08, 263). Die Formulierung des Art 26 ist identisch mit derjenigen der Vorbehaltsklauseln für vertragliche Schuldverhältnisse in Art 21 ROM I sowie scheidungs-, güterrechts-, unterhalts- und erbrechtliche Rechtsverhältnisse (Art 12 Rom III, Art 35 EuErbVO, Art 15 EuUntVO iVm Art 13 HaagUntProt, Art 31 EuGüVO u EuPartVO, m tw unerheblichen Abweichungen in der Wortwahl). Es wird jew verwiesen auf den op des Forumstaates. Der op ist betroffen, wenn die Nichtbeachtung einer im Forumstaat als wesentlich geltenden Rechtsnorm oder eines dort als grundlegend anerkannten Rechts zu einem nicht hinnehmbaren Gegensatz zu der Rechtsordnung des betreffenden Staates führen würde (vgl EuGH Rs Krombach C-7/98 Rz 37 zur Urteilsanerkennung, s ausf Art 21 ROM I Rn 1). Bei hinreichendem Inlandsbezug des Falles (s Art 6 EGBGB Rn 15) erfolgt dann eine Korrektur des auf Grundlage des anwendbaren ausl Rechts gefundenen Ergebnisses. Prüfungsgegenstand ist nicht das ausl Recht als solches, sondern das konkrete Ergebnis seiner Anwendung in dem zu beurteilenden Fall (s Art 6 EGBGB Rn 14). Erw 32 stellt klar, dass das Eingreifen der Vorbehaltsklausel ›außergewöhnliche Umstände‹ erfordert.
B. Maßstab und Korrektur.
Rn 2
Vor deutschen Gerichten gelten, da maßgebend das nationale Recht ist, weiterhin die allg Maßstäbe des Art 6 EGBGB (wesentliche Grundsätze des deutschen Rechts, namentlich die Grundrechte, für Beispie...