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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 675o BGB – Ablehnung von Zahlungsaufträgen.

Prof. Dr. Oliver Fehrenbacher
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Gesetzestext

 

(1) 1Lehnt der Zahlungsdienstleister die Ausführung oder Auslösung eines Zahlungsauftrags ab, ist er verpflichtet, den Zahlungsdienstnutzer hierüber unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb der Fristen gemäß § 675s Abs. 1 zu unterrichten. 2In der Unterrichtung sind, soweit möglich, die Gründe für die Ablehnung sowie die Möglichkeiten anzugeben, wie Fehler, die zur Ablehnung geführt haben, berichtigt werden können. 3Die Angabe von Gründen darf unterbleiben, soweit sie gegen sonstige Rechtsvorschriften verstoßen würde. 4Der Zahlungsdienstleister darf mit dem Zahlungsdienstnutzer im Zahlungsdiensterahmenvertrag ein Entgelt für den Fall vereinbaren, dass er die Ausführung eines Zahlungsauftrags berechtigterweise ablehnt.

(2) Der Zahlungsdienstleister des Zahlers ist nicht berechtigt, die Ausführung eines autorisierten Zahlungsauftrags abzulehnen, wenn die im Zahlungsdiensterahmenvertrag festgelegten Ausführungsbedingungen erfüllt sind und die Ausführung nicht gegen sonstige Rechtsvorschriften verstößt.

(3) Für die Zwecke der §§ 675s, 675y und 675z gilt ein Zahlungsauftrag, dessen Ausführung berechtigterweise abgelehnt wurde, als nicht zugegangen.

A. Regelung.

 

Rn 1

Die Regelung beschäftigt sich mit der Ablehnung eines Zahlungsauftrags durch den Zahlungsdienstleister. Dabei stehen nicht die Voraussetzungen einer Ablehnung im Vordergrund, sondern die Pflichten, die bei einer Ablehnung für den Zahlungsdienstleister und Nutzer entstehen. In die Regelung einbezogen sind auch die Zahlungsauslösungsdienstleister. Lehnt es der Zahlungsauslösedienstleister ab, den Zahlungsauftrag dadurch auszulösen, dass er ihn an den kontoführenden Zahlungsdienstleister übermittelt, treffen ihn die Pflichten. Während I die Unterrichtungsverpflichtung und die Angabe von Gründen sowie eine mögliche Entgeltverpfli...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 675o Ablehnung von Zahlungsaufträgen
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