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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 890 BGB – Vereinigung von Grundstücken; Zuschreibung.

Dr. Christoph Huhn
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Gesetzestext

 

(1) Mehrere Grundstücke können dadurch zu einem Grundstück vereinigt werden, dass der Eigentümer sie als ein Grundstück in das Grundbuch eintragen lässt.

(2) Ein Grundstück kann dadurch zum Bestandteil eines anderen Grundstücks gemacht werden, dass der Eigentümer es diesem im Grundbuch zuschreiben lässt.

A. Allgemeines.

I. Materiell-rechtlich.

 

Rn 1

Durch Vereinigung und Bestandteilszuschreibung (Oberbegriff ›Verbindung‹) können mehrere Grundstücke im Rechtssinne zu einem Grundstück im Rechtssinne zusammengefasst werden. Im Grundbuch erfolgt dies durch Buchung mehrerer Flurstücke unter einer laufenden Nummer im Bestandsverzeichnis. Die Rechtsfolgen von Vereinigung und Zuschreibung unterscheiden sich hinsichtlich der Belastungen in Abteilung III der Grundstücke.

II. Katasterverfahren.

 

Rn 2

Bei Vereinigung und Zuschreibung bleiben die Grundstücke im Kataster grds als selbstständige Flurstücke, insb bei unterschiedlichen Belastungen, bestehen (vgl Ddorf Rpfleger 00, 212 [OLG Düsseldorf 19.01.2000 - 3 Wx 438/99]; Soergel/Kern Rz 13). Nach Verbindung können Sie zu einem Flurstück verschmolzen werden (Flurstücksverschmelzung), wenn die Flurstücke aneinandergrenzen (Schöner/Stöber Rz 596, 632 ff). Eine Grundstücksteilung setzt eine Zerlegung der Grundstücke im Kataster voraus (Flurstückszerlegung).

B. Gemeinsame Voraussetzungen.

I. Gegenstand.

 

Rn 3

Gegenstand einer Vereinigung oder Bestandsteilzuschreibung können neben Grundstücken auch grundstücksgleiche Rechte sein (Schöner/Stöber Rz 627). Möglich ist auch die Verbindung von Grundstücken mit grundstücksgleichen Rechten (BayObLGZ 93, 300; Staud/Picker Rz 19). Unzulässig ist die Zuschreibung des Erbbaugrundstücks zu dem darauf lastenden Erbbaurecht (KG DNotZ 11, 283 [KG Berlin 02.03.2010 - 1 W 175/08; 1 W 176/08], aA Jena RNotZ 177). Verbindung ist auch bei Wohnungs- bzw Teileigentumsrechten (BGH v 26.9.13 V ZB 152/12; Schöner/Stöber Rz ...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 890 Vereinigung von Grundstücken; Zuschreibung
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