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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 285 BGB – Herausgabe des Ersatzes.

Prof. Dr. Malte Kramme
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Gesetzestext

 

(1) Erlangt der Schuldner infolge des Umstands, auf Grund dessen er die Leistung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht, für den geschuldeten Gegenstand einen Ersatz oder einen Ersatzanspruch, so kann der Gläubiger Herausgabe des als Ersatz Empfangenen oder Abtretung des Ersatzanspruchs verlangen.

(2) Kann der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangen, so mindert sich dieser, wenn er von dem in Absatz 1 bestimmten Recht Gebrauch macht, um den Wert des erlangten Ersatzes oder Ersatzanspruchs.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

§ 285 begründet einen Anspruch des Gläubigers auf Herausgabe des sog stellvertretenden commodum. Die Vorschrift enthält eine eigene Anspruchsgrundlage. Sie beruht darauf, dass die Möglichkeit des Schuldners, eine Verurteilung zur Naturalerfüllung unter Berufung auf § 275 I, II oder III abzuwehren, ihn von seiner Verpflichtung nicht insgesamt frei werden lässt (s § 275 Rn 14). § 285 ist – neben Schadensersatz und Rücktritt – eine der wichtigsten Konsequenzen davon und entspricht zudem dem mutmaßlichen Parteiwillen (BGHZ 99, 385, 388; 135, 284, 289): Der Schuldner muss leisten, was in seinem Vermögen an die Stelle des nicht (mehr) Leistbaren getreten ist (s BGH NJW-RR 88, 903 [BGH 10.02.1988 - IVa ZR 249/86]); man spricht insoweit von einer schuldrechtlichen Surrogation (s Jauernig/Stadler § 285 Rz 2 mwN). Ziel der Vorschrift ist es, die unrichtige Zuordnung von Vermögenswerten auszugleichen (BGH NJW-RR 06, 736, 738 [BGH 17.02.2006 - V ZR 236/03]). Ggf kann sich aus einer ergänzenden Auslegung des Vertrags ergeben, dass auch solche Surrogate herauszugeben sind, die nicht von § 285 erfasst werden (s BGHZ 25, 1, 10).

 

Rn 2

Die Vorschrift gilt grds für alle Schuldverhältnisse auf Leistung bestimmter Gegenstände. Diese Gegenstände sind nicht auf Sachleistungen od...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 285 Herausgabe des Ersatzes
Bürgerliches Gesetzbuch / § 285 Herausgabe des Ersatzes

  (1) Erlangt der Schuldner infolge des Umstands, auf Grund dessen er die Leistung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht, für den geschuldeten Gegenstand einen Ersatz oder einen Ersatzanspruch, so kann der Gläubiger Herausgabe des als Ersatz ...

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