Gesetzestext
(1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt).
(2) Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung.
A. Unterhalt nach der Lebensstellung.
Rn 1
Bei der Beurteilung der Lebensstellung ist zwischen minderjährigen Kindern, volljährigen, die sich in der Ausbildung befinden, und Kindern mit eigener Lebensstellung zu unterscheiden.
I. Minderjährige Kinder.
Rn 1a
Bei minderjährigen Kindern ist zu berücksichtigen, dass diese noch keine eigene Lebensstellung erlangt haben. Aus diesem Grunde leiten sie ihre Lebensstellung von ihren Eltern ab, solange sie noch auf die von diesen zur Verfügung gestellten Mittel angewiesen sind. Deswegen kommt es vor allem auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern an (BGH FamRZ 96, 160). Maßgeblich für den Unterhalt ist insoweit die Düsseldorfer Tabelle (vgl Vorbem zu § 1601 ff). Der Bedarf bestimmt sich auch bei minderjährigen Kindern nach den zusammengerechneten Einkünften der Eltern (BGH Beschl v 15.2.17 – XII ZB 201/16).
II. Volljährige Kinder.
Rn 2
Bei volljährigen Kindern gelten die vorhergehenden Grundsätze entspr. Zu unterscheiden ist, ob der Volljährige im Haushalt eines Elternteils wohnt oder einen eigenen Haushalt unterhält. Die Bedarfssätze ergeben sich entweder aus der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle oder dem festen Bedarfssatz gem Anm A 7 der Düsseldorfer Tabelle. In den Leitlinien finden sich entspr Regelungen unter 13.1. Lebt der Volljährige im Haushalt eines Elternteils und entstehen wegen der Entfernung zum Studienort erhebliche Fahrtkosten, kann ein Umzug erforderlich sein, um den Bedarf entspr zu senken (BGH FuR 09, 411).
III. Kind mit eigener Lebensstellung.
Rn 3
Hat das Kind aufgrund längerer Ausübung einer beruflich...