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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1249 BGB – Ablösungsrecht.

Prof. Dr. Markus Gehrlein
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Gesetzestext

 

1Wer durch die Veräußerung des Pfandes ein Recht an dem Pfand verlieren würde, kann den Pfandgläubiger befriedigen, sobald der Schuldner zur Leistung berechtigt ist. 2Die Vorschrift des § 268 Abs. 2, 3 findet entsprechende Anwendung.

A. Ablösungsvoraussetzungen.

 

Rn 1

1 gilt wegen §§ 362 I, 1252 nur für den Eigentümer sowie – auch bei Haftung als Bürge (RGZ 70, 405, 409; BGH NJW 56, 1197) – ohne Rücksicht auf ihren Rang andere dinglich Berechtigte (RGZ 167, 298, 299) u Inhaber eines kaufmännischen Zurückbehaltungsrechts (str), deren Rechte nach § 1242 II erlöschen würden. Ihr Ablösungsrecht besteht im Zeitpunkt des § 271 (§ 271 Rn 1–8) u erlischt mit dem Eigentumserwerb des Erstehers. Der Gläubiger muss die Leistung zur Vermeidung von Annahmeverzug annehmen (RGZ 83, 390, 391). Eine Teilablösung ist nur iRd (§ 266 Rn 4–6) zulässig. Der Verpfänder kann nach § 1223 II (§ 1223 Rn 6) ablösen.

B. Rechtsfolgen

 

Rn 2

Rechtsfolge der Befriedigung des Gläubigers nach 1, die auch durch Hinterlegung oder Aufrechnung (§ 1224) erfolgen kann (§ 268 II), ist ohne Rücksicht auf die Willensrichtung des Ablösenden (RGZ 70, 405, 409; BGH NJW 56, 1197) der Übergang der gesicherten Forderung (§ 268 III) u des Pfandrechts (§§ 1250, 401, 412) auf den Ablösenden. Dieser kann nach Befriedigung des Gläubigers, nicht Zug-um-Zug, die Herausgabe der Pfandsache, bei mehreren Sachen alle (RGZ 83, 390, 391), verlangen (§ 1251 I). Bei Ablösung durch den Eigentümer erlischt das Pfandrecht idR (§ 1256 I 1).

 

Rn 3

Der Übergang kann bei zulässigen Teilleistungen nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden (§ 268 III 2; RGZ 126, 178, 181 f für Zurückbehaltungsrecht). Das auf den Ablösenden übergegangene Pfandrecht geht dem verbleibenden des Gläubigers nach (Celle NJW 68, 1139 m abl Anm Bronsch NJW 68, 1936). Es gilt § 1225 Rn 4 entspr. Der Ablöse...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 1249 Ablösungsrecht
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