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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 39 BGB – Austritt aus dem Verein.

Prof. Dr. Martin Schöpflin
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Gesetzestext

 

(1) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.

(2) Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass der Austritt nur am Schluss eines Geschäftsjahrs oder erst nach dem Ablauf einer Kündigungsfrist zulässig ist; die Kündigungsfrist kann höchstens zwei Jahre betragen.

A. Voraussetzungen.

 

Rn 1

Das Austrittsrecht ist durch die Satzung unabdingbar (§ 40 1) und sichert damit die Freiheit des Mitglieds, sich dem Verein und seinen Pflichten zu entziehen. Das ermöglicht auch einen Wettbewerb der Vereine untereinander.

 

Rn 2

Der Austritt muss als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung dem zuständigen Vereinsorgan zugehen, meist dem Vorstand (§§ 130, 26 II 2). Es gelten die allg Auslegungsregeln. Die Wendung ›hiermit kündigen wir die Mitgliedschaft zum nächstmöglichen Termin‹ ist zB idR als Kündigung der Mitgliedschaft zum satzungsgemäßen Beendigungstermin auszulegen (BAG NZA 05, 645, 646; dazu Reuter RdA 06, 117 [BAG 01.12.2004 - 4 AZR 55/04]).

 

Rn 3

Mit Ausn der Schriftform (§§ 127 I, 126) darf die Satzung, die nach § 58 Nr 1 den Austritt näher regeln soll, keine Erschwerungen des Austritts vorsehen, also nicht die Form eines Einschreibens (BGH NJW-RR 96, 866 [BGH 22.04.1996 - II ZR 65/95]) oder ein Austrittsgeld. Die Satzung kann aber die Rückzahlung eines Aufnahmebeitrags von einer Höchstmitgliederzahl oder von der Werbung eines neuen Vereinsmitglieds durch den Ausscheidenden abhängig machen (Brandbg MDR 05, 640f). Die Satzung darf Fristen für den Austritt vorsehen, die nach II aber nicht länger als zwei Jahre betragen dürfen. Dieses gilt auch bei einer Kombination von Austrittsfrist und festem Austrittstermin. Unzulässig ist also zB eine Frist von zwei Jahren zum Jahresschluss, zulässig wäre aber ein Jahr zum Jahresende. Wenn die Satzung eine zu lange Frist vorsieht, soll das nicht ...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 39 Austritt aus dem Verein
Bürgerliches Gesetzbuch / § 39 Austritt aus dem Verein

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