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BGH Urteil vom 22.04.1996 - II ZR 65/95

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vereinsrecht: Vertretungsmacht - und deren Beschränkung - des Vorstandes; Form der Austrittserklärung

 

Orientierungssatz

1. Die Vertretungsmacht eines Vereinsvorstandes ist im Außenverhältnis gegenüber Dritten grundsätzlich unbeschränkt. Soll die Vertretungsmacht durch die Satzung auch mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden - hier: Erfordernis der Zustimmung anderer Vereinsorgane, insbesondere der Mitgliederversammlung -, so ist diese Beschränkung im Außenverhältnis nur dann wirksam, wenn die Satzung dies eindeutig zum Ausdruck bringt. Andernfalls hat das Zustimmungserfordernis nur im Innenverhältnis Bedeutung (so auch BGH, 1980-04-28, II ZR 193/79, NJW 1980, 2799).

2. Die in der Vereinssatzung vorgeschriebene Schriftform (eingeschriebener Brief) für Austrittserklärungen ist grundsätzlich als gewillkürte Schriftform im Sinne des BGB § 127 und nicht wie eine durch das Gesetz vorgeschriebene Schriftform im Sinne des BGB § 126 zu behandeln. Die Übermittlung der Austrittserklärung durch Telefax genügt demnach auch im Hinblick auf die Wahrung der Austrittsfreiheit der (einfachen) Schriftform, wenn das Telefax den bestimmungsgemäßen Empfänger erreicht.

 

Normenkette

BGB §§ 26-27, 39, 126-127

 

Verfahrensgang

OLG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 25.01.1995; Aktenzeichen 17 U 60/94)

LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 25.01.1994; Aktenzeichen 2/19 O 276/93)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI542265

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