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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 26 BGB – Vorstand und Vertretung.

Prof. Dr. Martin Schöpflin
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Gesetzestext

 

(1) 1Der Verein muss einen Vorstand haben. 2Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. 3Der Umfang der Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.

(2) 1Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so wird der Verein durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten. 2Ist eine Willenserklärung gegenüber einem Verein abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands.

A. Gesetzlicher Vorstand.

 

Rn 1

Als Körperschaft muss (§ 40) der Verein einen Vorstand als Vertretungsorgan haben. Die Satzung kann dem Vorstand einen anderen Namen wie zB Präsidium oder Direktorium geben. Oftmals verwendet die Satzung einen weiten Vorstandsbegriff und bezeichnet auch Personen ohne Vertretungsbefugnis als Vorstand. Nur die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sind dann Vorstand iSd BGB, mit den übrigen bilden sie den Gesamt- oder erweiterten Vorstand (Reichert/Markworth Kap 4 Rz 1056). Die Satzung muss Klarheit schaffen, wer vertretungsbefugt ist und wer nicht, andernfalls liegt ein Eintragungshindernis vor, zB wenn die Mitglieder eines vierköpfigen Vorstandes gegenseitig vertretungsbefugt sind (Celle FGPrax 10, 303, 304). Der Vorstand kann Dritten zwar für einzelne Angelegenheiten Vollmachten erteilen, darf aber seine Organstellung nicht durch eine Generalvollmacht unterlaufen (München NJW-RR 91, 893 [OLG München 27.09.1989 - 7 U 2438/89]; BeckOK/Schöpflin Rz 19), auch nicht satzungswidrig wesentliche Aufgaben durch Vertrag gg Entgelt auf eine Gesellschaft delegieren (Brandbg NZG 22, 929, 931f [OLG Brandenburg 17.03.2022 - 10 U 16/21]).

B. Vertretungsmacht.

 

Rn 2

Der Vorstand hat grds umfassende und unbeschränkte Vertretungsmacht. Mit der hM (BGH JZ 53, 474, 475; Nürnbg MDR 15, 961 [OLG Nürnberg 20.0...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 26 Vorstand und Vertretung
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