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OLG Nürnberg Beschluss vom 20.05.2015 - 12 W 882/15

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Leitsatz (amtlich)

1. Vereinssatzungen sind objektiv, lediglich aus ihrem Inhalt heraus auszulegen. Willensäußerungen oder Interessen der satzungsbeschließenden Vereinsmitglieder oder sonstige, dem Satzungsinhalt nicht zu entnehmende Umstände spielen für die Auslegung keine Rolle (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 11.11.1985 - II ZB 5/85, BGHZ 96, 245).

2. Die Vertretungsmacht eines Vereinsvorstandes ist im Außenverhältnis gegenüber Dritten grundsätzlich unbeschränkt.

3. Die Beschränkung der Vertretungsmacht eines Vereinsvorstandes auch mit Wirkung gegen Dritte erfordert, dass die entsprechende Satzungsbestimmung (hier: Zustimmungserfordernis eines Dachverbandes) sowohl die Beschränkung als solche als auch deren Umfang klar und eindeutig erkennen lässt. Fehlt es hieran, ist die Vertretungsmacht des Vorstandes im Außenverhältnis nicht beschränkt und - bei eingetragenen Vereinen - eine entsprechende Eintragung im Vereinsregister unzulässig; das Zustimmungserfordernis hat dann nur im Innenverhältnis (als Beschränkung der Geschäftsführungskompetenz des Vorstandes gem. §§ 27 Abs. 3, 665 BGB) Relevanz (im Anschluss an BGH, Urt. v. 28.4.1980 - II ZR 193/79, NJW 1980, 2799; Urt. v. 22.4.1996 - II ZR 65/95, NJW-RR 1996, 866).

Normenkette

BGB § 26 Abs. 1 S. 2; BGB § 26 Abs. 1 S. 3; BGB § 70; BGB § 68; BGB § 27 Abs. 3; BGB § 665

Verfahrensgang

AG Amberg (Aktenzeichen VR ...)

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 4) wird die Zwischenverfügung des AG - Registergericht - Amberg vom 4.5.2015 [Gz:...] abgeändert.

II. Das AG wird angewiesen, für die Entscheidung über die Registereintragung der zur Eintragung in das Vereinsregister angemeldeten Satzungsänderungen des Beteiligten zu 1) von dem dort geäußerten Bedenken, die Vertretungsbefugnis des Vorstandes sei gem. § 14 der ne...

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