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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 771 BGB – Einrede der Vorausklage.

Prof. Dr. Eckart Brödermann
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Gesetzestext

 

1Der Bürge kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange nicht der Gläubiger eine Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner ohne Erfolg versucht hat (Einrede der Vorausklage). 2Erhebt der Bürge die Einrede der Vorausklage, ist die Verjährung des Anspruchs des Gläubigers gegen den Bürgen gehemmt, bis der Gläubiger eine Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner ohne Erfolg versucht hat.

A. Einführung: Übersicht und begrenzte praktische Bedeutung.

 

Rn 1

Die Einrede der Vorausklage aus § 771 ist – wie auch § 770 II – Ausdruck der Subsidiarität der Bürgschaftsverbindlichkeit (Vor § 765 Rn 12). Die ergänzenden Regelungen in §§ 772 und 773 beschränken die Anforderungen an die vorrangige Inanspruchnahme des Hauptschuldners.

 

Rn 2

Der Begriff der ›Einrede der Vorausklage‹ ist irreführend, da die Klage gg den Hauptschuldner weder erforderlich noch ausreichend ist (so treffend Staud/Stürner § 771 Rz 7; MüKoBGB/Habersack § 771 Rz 1). Notwendig ist ein erfolgloser Vollstreckungsversuch gg den Hauptschuldner (§ 772). Die Erhebung einer (Voraus-)Klage kann in diesem Zusammenhang notwendig sein, um einen Titel als Grundlage für die Vollstreckung zu erwirken. Die erst 2002 durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz eingeführte Regelung in § 771 2 soll die Verjährung der Bürgschaftsforderung während des Zwangsvollstreckungsversuches vermeiden (BTDrs 14/7052, 206).

 

Rn 3

Die Regelung wird in der wirtschaftsrechtlichen Praxis meist abbedungen (auch durch AGB zulässig, Köln WM 19, 1637 f): Das BGB sieht die selbstschuldnerische Bürgschaft in § 773 I Nr 1 ausdrücklich vor, s Vor § 765 Rn 30 u § 773 Rn 4. Häufig ordnet das Gesetz selbst die selbstschuldnerische Bürgschaft an (s § 773 Rn 2 f zur Tragweite solcher Regelungen); so in: (1.) §§ 232 II, 239 II für die Sicherheitsleistung durch Bürgen, (2.) §§ 566 II 1, 578 für die Haftung des Woh...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 771 Einrede der Vorausklage
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