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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 84 BGB – Stiftungsorgane.

Prof. Dr. Martin Schöpflin
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Gesetzestext

 

(1) Die Stiftung muss einen Vorstand haben. Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung.

(2) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so wird die Stiftung durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten. Ist eine Willenserklärung gegenüber der Stiftung abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands.

(3) Durch die Satzung kann von Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 abgewichen und der Umfang der Vertretungsmacht des Vorstands mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.

(4) In der Satzung können neben dem Vorstand weitere Organe vorgesehen werden. In der Satzung sollen für ein weiteres Organ auch die Bestimmungen über die Bildung, die Aufgaben und die Befugnisse enthalten sein

(5) Die §§ 30, 31 und 42 Absatz 2 sind entsprechend anzuwenden.

A. Grundlagen

 

Rn 1

Statt der Verweisungen in § 86 aF enthält die Vorschrift eigenständige Regelungen für die Stiftung und trägt der Tatsache Rechnung, dass Stiftungen neben dem Vorstand oft weitere Organe haben, die Geschäftsführungsaufgaben wahrnehmen (RegE BTDrs 19/28173, 58).

B. Vorstand

 

Rn 2

Die Stiftung muss als einziges Pflichtorgan einen Vorstand haben (Abs 1 S 1), der die Geschäfte der Stiftung führt (Abs 1 S 2), und zwar allumfassend (BoKoStiftR/Uffmann Rz 46). Vorstandsmitglieder können auch juristische Personen und andere rechtsfähige Personenvereinigungen sein (RegE BTDrs 19/28173, 59), die Satzung kann hinsichtlich der Vorstandsfähigkeit auch weitere persönliche Voraussetzungen der Vorstandsmitglieder verlangen. Sie muss die Bildung des Vorstands regeln (§ 81 I Nr 1d, s § 81 Rn 5). Dazu gehört es, die Zahl der Vorstandsmitglieder und das Verfahren zu ihrer Berufung festzulegen. Die Berufung kann durch ein...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 84 Stiftungsorgane
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