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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 656 BGB – Heiratsvermittlung.

Prof. Dr. Oliver Fehrenbacher
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Gesetzestext

 

(1) 1Durch das Versprechen eines Lohnes für den Nachweis der Gelegenheit zur Eingehung einer Ehe oder für die Vermittlung des Zustandekommens einer Ehe wird eine Verbindlichkeit nicht begründet. 2Das auf Grund des Versprechens Geleistete kann nicht deshalb zurückgefordert werden, weil eine Verbindlichkeit nicht bestanden hat.

(2) Diese Vorschriften gelten auch für eine Vereinbarung, durch die der andere Teil zum Zwecke der Erfüllung des Versprechens dem Makler gegenüber eine Verbindlichkeit eingeht, insbesondere für ein Schuldanerkenntnis.

A. Grundlagen.

 

Rn 1

Die Vorschrift besteht seit Inkrafttreten des BGB am 1.1.1900 mit unverändertem Wortlaut. Trotz der im letzten Jahrhundert grdl geänderten Sitten- und Moralauffassung wird die Vorschrift in Rspr und Lit grds weit ausgelegt, um möglichst alle Rechtsvorgänge, die mit Ehevermittlung zu tun haben können, mit dieser engen gesetzlichen Regelung zu erfassen. Die Ehevermittlung ist ein Sonderfall des allg Maklervertrags.

 

Rn 2

Der BGH (FamRZ 83, 1134) hat noch eine sittliche Missbilligung der Tätigkeit des Ehemaklers als Grundlage für die gesetzliche Regelung gesehen. Nach Auffassung des BVerfG (FamRZ 66, 301) verletzt der Ausschluss der Einklagbarkeit des Ehemaklerlohnes nicht die Menschenwürde der die Tätigkeit eines Heiratsvermittlers gewerbsmäßig betreibenden Personen. Dieser Ausschluss diffamiert auch nicht den Berufsstand der Heiratsvermittler, sondern beruht auf sachlichen Erwägungen, die mit der Natur und dem besonderen Charakter des Ehemaklervertrages zusammenhängen und nimmt dem gewerbsmäßigen Ehevermittler nicht das für ein menschenwürdiges Dasein erforderliche Mindestmaß an sozialer Sicherheit. Der Ehevermittler kann seine Forderung durch Vorauszahlungen sichern, deren Rückforderung gem § 656 I 2 ausgeschlossen ist. Die von eine...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 656 Heiratsvermittlung
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  (1) 1Durch das Versprechen eines Lohnes für den Nachweis der Gelegenheit zur Eingehung einer Ehe oder für die Vermittlung des Zustandekommens einer Ehe wird eine Verbindlichkeit nicht begründet. 2Das auf Grund des Versprechens Geleistete kann nicht deshalb ...

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