Gesetzestext
(1) Der Anspruch auf den Pflichtteil entsteht mit dem Erbfall.
(2) Der Anspruch ist vererblich und übertragbar.
A. Zweck.
Rn 1
Die Norm regelt den Entstehungszeitpunkt (I), die Vererblichkeit und Übertragbarkeit (II) des Pflichtteilsanspruchs, der von seiner Quelle, dem abstrakten Pflichtteilsrecht (BGH NJW 58, 1964 [BGH 01.10.1958 - V ZR 53/58]), zu unterscheiden ist (Vor § 2303 Rn 4). Er geht auf die Hälfte des Werts des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 I 2) und ist auf Zahlung von Geld gerichtet (BGH aaO). Nachlassgegenstände können nicht verlangt, umgekehrt aber auch nicht zur Abgeltung aufgedrängt werden. Die Erfüllung kann daher für den Erben wirtschaftlich schwierig sein, wenn nicht ausreichend liquide Mittel vorhanden sind. Die Parteien können vereinbaren, dass Gegenstände an Erfüllungs statt geleistet werden (§ 364 I). Ansonsten kommt ggf Stundung in Betracht (§ 2331a). Der Erblasser kann sie vorsorglich letztwillig anordnen (s.a. § 2306 I: Möglichkeit der Ausschlagung) oder versuchen, mit dem Pflichtteilsberechtigten einen Verzicht zu vereinbaren (§ 2346 II). Zum Gläubiger und Schuldner des Anspruchs s § 2303 Rn 1, 7; zur Berechnung § 2311. § 2317 gilt auch für den Pflichtteilsergänzungsanspruch (§§ 2325 ff; Staud/Herzog Rz 1) einschl des Anspruchs gg den Beschenkten (§ 2329).
B. Entstehung.
Rn 2
Der Anspruch entsteht kraft Gesetzes mit dem Erbfall (I), dh mit dem Tod des Erblassers (§ 1922). Das gilt auch, wenn der Anspruch davon abhängt, dass der Pflichtteilsberechtigte oder ein anderer das ihm Zugewendete ausschlägt (§§ 2306 I, 2307, 1371 III und ggf bei § 2309), vgl § 2332 III. Die nicht durchgeführte Ausschlagung stellt sich dann als Einwendung dar (RG JW 31, 1354). Nach aA entstehe der Anspruch mit Ausschlagung, sei aber als mit dem Erbfall entstanden zu behandeln (Grünewald/Weidlich...