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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 649 BGB – Kostenanschlag.

Stefan Leupertz
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Gesetzestext

 

(1) Ist dem Vertrag ein Kostenanschlag zugrunde gelegt worden, ohne dass der Unternehmer die Gewähr für die Richtigkeit des Anschlags übernommen hat, und ergibt sich, dass das Werk nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Anschlags ausführbar ist, so steht dem Unternehmer, wenn der Besteller den Vertrag aus diesem Grunde kündigt, nur der im § 645 Absatz 1 bestimmte Anspruch zu.

(2) Ist eine solche Überschreitung des Anschlags zu erwarten, so hat der Unternehmer dem Besteller unverzüglich Anzeige zu machen.

A. Allgemeines/Regelungszweck.

 

Rn 1

§ 649 korrespondiert mit § 632 III, wonach der Kostenanschlag im Zweifel nicht zu vergüten ist. Dass er gleichwohl nicht ohne Rechtswirkungen bleibt, folgt aus § 649 I. Danach hat der Besteller ein Sonderkündigungsrecht, wenn die veranschlagten Kosten nicht eingehalten werden können. Praktischer Hintergrund für diese Regelung ist die werkvertragstypische Besonderheit, dass die Parteien mit Rücksicht auf die Unwägbarkeiten betreffend den tatsächlich für die Erreichung des geschuldeten Werkerfolges erforderlichen Aufwand im Zeitpunkt des Vertragsschlusses oft nicht verlässlich absehen können, wie hoch die letztlich zu zahlende Vergütung sein wird (iE hierzu: § 631 Rn 35). Diese Unsicherheit trifft insb den Besteller, der grds das volle Risiko einer seinen Äquivalenzerwartungen widersprechenden Preisentwicklung trägt. Anders ausgedrückt: Er muss in Ermangelung anderweitiger vertraglicher Abreden (s §§ 631 I, 632 I, II) nicht den bei Vertragsschluss kalkulierten, sondern den tatsächlich für die Verwirklichung des Werkerfolges erforderlichen Aufwand bezahlen. Das ist der Fall, wenn die Parteien keine Vergütungsvereinbarung getroffen (s § 632 Rn 4 ff) oder einen Einheitspreisvertrag (ebenso Stundenlohnvertrag) geschlossen haben (s § 631 Rn 38), wohingegen beim Pausc...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 649 Kostenanschlag
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