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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 631 BGB ... / a) Allgemeines.

Stefan Leupertz
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Rn 35

§ 631 I bestimmt, dass der Unternehmer für die vertragsgerechte Herstellung des Werkes die vereinbarte Vergütung erhält. Welcher Art diese Vergütung ist, ergibt sich hieraus nicht. Sie wird zwar fast immer in einer Geldleistung bestehen; den Parteien steht es allerdings frei, anderes zu vereinbaren (anders gem § 433 II beim Kauf-›Kaufpreis‹). Auch über die Höhe der Vergütung sagt das Gesetz nichts. Ihre Bestimmung unterliegt vielmehr auch insoweit der privatautonomen Entscheidung der Vertragsparteien, die grds von der zur Geschäftsgrundlage zu rechnenden Vorstellung getragen ist, dass der zu zahlende Werklohn einen äquivalenten Gegenwert für die ausbedungenen Werkleistungen darstellt (s Rn 2). Der solcherart ›verpreiste‹ Leistungsumfang kann insb bei Bauverträgen mit Rücksicht auf die komplexen, bei Vertragsschluss in ihren Einzelheiten oft nicht absehbaren bautechnischen Anforderungen an die Verwirklichung des Bauvorhabens schwer zu bestimmen sein. Er deckt sich deshalb nicht notwendig mit dem tatsächlich für die Herstellung des Werkes erforderlichen Leistungen. Diese Erkenntnis hat in der Praxis große Bedeutung, weil die Vertragsparteien nicht selten darüber streiten, ob der Unternehmer für zusätzlichen Aufwand eine besondere, über die vertraglichen Preisabsprachen hinausgehende Vergütung beanspruchen kann. Dann ist zunächst mit den Mitteln der Vertragsauslegung zu klären, ob es sich überhaupt um solche zusätzlichen, im Ausgangsvertrag nicht verpreisten Leistungen handelt (iE zum Ganzen: Rn 1 f mwN). Um diese, sich aus der Komplexität des Baugeschehens ergebenden Unwägbarkeiten abzufedern, haben sich in der Baupraxis verschiedene Vergütungsmodelle herausgebildet (dazu Rn 38 ff).

 

Rn 36

Der Unternehmer trägt die Darlegungs- und Beweislast für Grund und Höhe seiner W...

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