Rn 38
Der Einheitspreisvertrag, bei dem es sich nach herkömmlichem, an § 2 II VOB/B anknüpfendem Verständnis um den Normaltyp des Bauvertrages handeln soll (Hamm BauR 02, 319, 320; Ingenstau/Korbion/Keldungs Teil B, § 2 Abs 2 Rz 1; krit zu Recht: Horsch/Oberhauser Jahrbuch Baurecht 99, 136; jedenfalls besteht trotz § 2 II keine tatsächliche Vermutung für das Zustandekommen einer Einheitspreisabrede – Kapellmann/Messerschmidt/Kapellman Teil B, § 2 Rz 205), basiert idR auf den in der Leistungsbeschreibung (Leistungsverzeichnis, Baupläne, Baubeschreibungen, Verhandlungsprotokollen) niedergelegten Ausführungsvorgaben des Bestellers. Allerdings ergibt sich der Vertragspreis erst nach der Fertigstellung der Arbeiten aus der Summe der im Leistungsverzeichnis den einzelnen Leistungspositionen zugewiesenen Positionspreise, die sich wiederum aus dem Produkt der Einheitspreise mit den nach Aufmaß tatsächlich angefallenen Massen (Vordersätze) errechnen. Anders ausgedrückt: Beim Einheitspreisvertrag ist die Vergütung durch die Festlegung der Einheitspreise für die den einzelnen Leistungspositionen zugeordneten Teilleistungen ›bestimmt‹ iSd § 631. Gleichwohl wissen die Vertragsparteien bei Vertragsschluss nicht, wie hoch die letztlich zu zahlende Vergütung sein wird, weil für die Preisbildung (vereinbarungsgemäß!) nicht die im Leistungsverzeichnis in Ansatz gebrachten Mengen und Massen (Vordersätze), sondern die tatsächlichen Ausführungsmengen maßgeblich sind (BGH NJW 96, 1282 [BGH 21.12.1995 - VII ZR 198/94]; vgl § 2 II VOB/B). Das bedeutet in rechtlicher Konsequenz, dass Mengen- und Massenabweichungen beim Einheitspreisvertrag strukturell von der Preisvereinbarung der Parteien erfasst sind, die damit wechselseitig das Risiko für Unzulänglichkeiten der Ermittlung des vertraglich zugr...