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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 632 BGB ... / III. Keine Vergütungsvereinbarung.

Stefan Leupertz
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Rn 4

Wird in einem Werkvertrag eine Vergütungsvereinbarung getroffen oder ist die Vergütung aus dem Vertrag bestimmbar, findet § 632 keine Anwendung (so beim Einheitspreisvertrag oder bei Vereinbarung eines Stundenlohns – BGH NJW 02, 1107; BGHZ 132, 229). Der Besteller schuldet dann die vereinbarte Vergütung. Eine Vergütung ist nicht vereinbart, wenn die Vertragsparteien die Frage der Vergütung weder positiv noch negativ geregelt haben (BGH ZfBR 95, 16 [BGH 14.07.1994 - VII ZR 53/92]; Köln NJW-RR 02, 1425 [OLG Köln 30.04.2001 - 19 W 12/01]).

 

Rn 5

Für das Architekten- und Ingenieurfach ergibt sich das geschuldete Honorar entweder aus der bei Vertragsschluss getroffenen Vergütungsabrede (§ 7 I HOAI); sonst gilt das auf der Grundlage der bindenden Preisvorgaben der HOAI zu ermittelnde Mindesthonorar als vereinbart (§ 7 VI HOAI). Die Architektenvergütung ist also immer ›vereinbart‹ iSd § 631 I, so dass § 632 I, II schon deshalb keine Anwendung findet. Es kommt für die Bestimmung der Vergütung der Architekten und Ingenieure iRd Geltungsbereichs der HOAI also weder auf die Üblichkeit der sich hieraus ergebenden Honorarsätze (so zutr: Korbion/Mantscheff/Vygen/Vygen § 1 Rz 3 mwN), noch auf die Rechtsnatur der HOAI als Taxe iSd § 632 II an. Sie stellt vielmehr in der dargestellten Weise bindendes Preisrecht für Architekten- und Ingenieurleistungen dar, wenn das geschuldete Werk nach seinem Gesamtbild durch die in ihr beschriebenen Leistungsbilder geprägt wird (das ist nicht der Fall, wenn Architekten- und Ingenieurleistungen lediglich untergeordneter Bestandteil einer werkvertraglichen Gesamtleistung sind – für Bauträgervertrag: Köln NJW-RR 00, 611 [OLG Köln 10.12.1999 - 19 U 19/99]). Die HOAI findet unabhängig von der schuldrechtlichen Einordnung des Vertrages Anwendung auf die ...

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