Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 21 O 199/98) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 4. Dezember 1998 – 21 O 199/98 – abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die zulässige Berufung des Beklagten hat Erfolg.
I. Die Klägerin begehrt von dem Beklagten restliches Architektenhonorar in Höhe von 10.709,87 DM aus der Planung eines Einfamilienhauses. Mit Schreiben vom 30.4.1996 hat die Klägerin dem Beklagten seinen „Auftrag zur Entwurfsplanung” bestätigt. In diesem Schreiben heißt es u.a.:
„Wir fertigen einen Vorentwurf für Ihr geplantes Einfamilienhaus …. Die Planungsunterlagen erhalten sie direkt vom Architektenbüro D..
Für die oben beschriebene Planungsarbeit wurde ein Pauschalhonorar in Höhe von 2.000,– DM zzgl. 15 % MWSt. vereinbart … Für den Fall, dass uns ein Bauauftrag für dieses Haus erteilt wird, ist die Entwurfsplanung kostenlos.”
Nach Fertigstellung des Bauantrags stellte die Klägerin unter dem 29.8.1996 DM 9.775,00 DM in Rechnung, die der Beklagte bezahlt hat. Unter dem 17.12.1997 erteilte sie ihm eine „Schlussrechnung” über 20.448,00 DM, aufgrund deren sie nach Abzug des vom Beklagten gezahlten Betrages eine Restforderung von 10.709,87 DM errechnete.
Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin über die bereits gezahlten 9.775,– DM hinaus weitere Honoraransprüche für Planungsleistungen zustehen. Der Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin könne kein Honorar verlangen, weil ihre Ansprüche mit dem am 29.8.1996 in Rechnung gestellten und von ihm gezahlten Betrag von 9.775,– DM insgesamt abgegolten sein sollten. Hierzu trägt er vor, die Klägerin sei Herstellerin von sog. Systemhäuser...