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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 645 BGB – Verantwortlichkeit des Bestellers.

Stefan Leupertz
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Gesetzestext

 

(1) 1Ist das Werk vor der Abnahme infolge eines Mangels des von dem Besteller gelieferten Stoffes oder infolge einer von dem Besteller für die Ausführung erteilten Anweisung untergegangen, verschlechtert oder unausführbar geworden, ohne dass ein Umstand mitgewirkt hat, den der Unternehmer zu vertreten hat, so kann der Unternehmer einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen. 2Das Gleiche gilt, wenn der Vertrag in Gemäßheit des § 643 aufgehoben wird.

(2) Eine weitergehende Haftung des Bestellers wegen Verschuldens bleibt unberührt.

A. Überblick/Grundlagen.

 

Rn 1

§§ 644, 645 betreffen die Gefahrtragung und damit die Frage, welche Rechtsfolgen sich ergeben, wenn die geschuldete Werkleistung nicht erbracht werden kann oder nachträglich beeinträchtigt wird, ohne dass eine der Vertragsparteien die hierfür maßgeblichen Umstände zu vertreten hat (Staud/Leupertz/Popescu § 644 Rz 1). Sie regeln unmittelbar nur die Vergütungsgefahr (Grüneberg/Retzlaff §§ 644/645 Rz 1; AnwK/Raab § 644 Rz 6), die freilich nur dann auf den Besteller übergehen kann, wenn er – nach allg Regeln – auch die Leistungsgefahr trägt und der Unternehmer nicht mehr iRd Erfüllung zur Herstellung des vertragsgerechten Werkes gg Zahlung der vertraglichen Vergütung verpflichtet ist (so zutr: AnwK/Raab § 644 Rz 2). Der Regelungsgehalt der §§ 644, 645 erhellt sich in seinen Einzelheiten nur durch eine Gegenüberstellung mit den Bestimmungen des allg Schuldrechts zur Verteilung der Leistungs- und Vergütungsgefahr.

 

Rn 2

Der Unternehmer bleibt nach allg Regeln grds zur Leistung verpflichtet, bis der geschuldete Werkerfolg bewirkt ist – § 362 I. Er trägt also die Leistungsgefahr. Anders im Ausgangspunkt nur, wenn die Leistung gem § 275 I unmöglich wird oder vom Unt...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 645 Verantwortlichkeit des Bestellers
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