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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 632 BGB – Vergütung.

Stefan Leupertz
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Gesetzestext

 

(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.

(3) Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten.

A. Regelungsgehalt.

 

Rn 1

Ist in einem Werkvertrag keine Vereinbarung über die Vergütung getroffen worden, wird gem I unter den dort genannten Voraussetzungen eine stillschweigende Einigung über die Entgeltlichkeit fingiert. Die Auslegungsregel des II füllt in diesen Fällen und bei Vereinbarung einer Vergütung dem Grunde nach eine mangels Regelung der Vergütungshöhe bestehende Vertragslücke. Dabei wird auf die taxmäßige oder übliche Vergütung abgestellt. III wurde durch das SMG (BTDrs 14/6040, 259) eingeführt und regelt, dass der Kostenanschlag im Zweifel nicht zu vergüten ist.

B. Fiktion der Vergütungsvereinbarung (Abs 1).

I. Wirkungsweise und Zweck.

 

Rn 2

Gem § 632 I gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes nach den Umständen nur gg eine Vergütung zu erwarten ist. Darin liegt die Fiktion einer Vergütungsvereinbarung (MüKo/Busche § 632 Rz 6; Staud/Leupertz/Popescu § 632 Rz 64; aA Soergel/Teichmann § 632 Rz 2 – Auslegungsregel), die als wesentliche Vertragsbedingung (essentialia negotii) notwendige Voraussetzung für das Zustandekommen eines wirksamen entgeltlichen Vertrages ist. Dessen Abschluss wird durch die Fiktion indes nicht ersetzt (BGH NJW 99, 3554 [BGH 24.06.1999 - VII ZR 196/98]), deren Funktion vielmehr darin besteht, den mit Rechtsbindungswillen getroffenen rechtsgeschäftlichen Vereinbarungen auch dann zur Geltung zu verhelfen, wenn die Vertragsparteien sich (nur) über die Vergütung nicht verständigt haben. Damit ist die Anwendung der Re...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 632 Vergütung
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